Neues Gesetz in Kraft 111 Studentinnen in NRW nutzen den Mutterschutz

Berlin · Seit Anfang des Jahres gilt das neue Mutterschutzgesetz und erstmals profitieren davon auch Schülerinnen und Studentinnen. In NRW haben 111 Frauen ihr neues Recht wahrgenommen.

 Eine Schwangere vor dem PC (Symbolbild).

Eine Schwangere vor dem PC (Symbolbild).

Foto: dpa, Andrea Warnecke

Wer bisher im Studium schwanger wurde, hat sich krankschreiben lassen, ein Urlaubssemester genommen oder einfach weiter studiert. Das ist seit dem 1. Januar anders: Nun gilt das Mutterschutzgesetz erstmals auch für Schülerinnen und Studentinnen. In Nordrhein-Westfalen haben 111 Frauen an Schulen und Hochschulen ihr neues Recht im ersten Quartal dieses Jahres wahrgenommen. Das ergab eine Umfrage unserer Redaktion.

„NRW ist nicht nur das Bundesland mit den meisten Einwohnern, sondern auch mit den meisten Hochschulen und Studierenden“, sagt Stefan Grob, Sprecher des Deutschen Studentenwerks. Im vergangenen Wintersemester waren laut Statistischem Landesamt 740.000 Studierende an Hochschulen in NRW eingeschrieben. Nach Zahlen des Deutschen Studentenwerks haben sechs Prozent von ihnen ein Kind – alleine in NRW studieren demnach etwa 44.000 Mütter und Väter. „Es wundert mich nicht, dass die Zahl der Studentinnen im Mutterschutz in NRW vergleichsweise hoch ist“, sagt Grob.

In Berlin gab es im ersten Quartal 84 Meldungen von schwangeren Studentinnen, in Thüringen 61. In Baden-Württemberg gingen bis Ende Mai mehr als 140 Berichte ein, in Bayern 170. Gering ist die Zahl in Hamburg: Nur elf schwangere Studentinnen meldeten sich in der Hansestadt – trotz vier Universitäten und mehr als 20 Hochschulen. Meldungen von Schülerinnen kamen nur vereinzelt vor. Bislang sind die Zahlen nicht in allen Bundesländern verfügbar.

Pause ohne Nachteile

Für die jungen Mütter bedeutet das neue Mutterschutzgesetz vor allem mehr Sicherheit. Für sie gilt nun auch eine Schutzfrist, die sechs Wochen vor der Entbindung beginnt und acht Wochen danach endet. In dieser Zeit müssen die Studentinnen nicht an verpflichtenden Seminaren, Praktika oder Prüfungen teilnehmen – und dadurch darf ihnen kein Nachteil entstehen. Wenn eine Studentin also während ihres Mutterschutzes nicht an einer Pflichtveranstaltung teilnehmen kann, sind die Hochschulen aufgefordert, einen Ausgleich zu finden.

Beim Bafög gibt es laut dem Studierendenwerk Aachen allerdings keine Angleichung. Das heißt, solange das Studium nicht länger als drei Monate unterbrochen wird, deckt die Bafög-Frist auch die Zeit des Mutterschutzes ab. Kompliziert kann es bei Sonderfällen werden, etwa bei einer längeren Schutzfrist durch eine Früh- oder Mehrlingsgeburt oder bei einem deutlich späteren Geburtstermin. Muss eine Studentin, aus welchem Grund auch immer, mehr als drei Monate pausieren, entfällt ihr Anspruch auf Bafög.

Kein Vorteil für Fernuni Hagen

Anders als im Job bleiben Studentinnen aber flexibel: Sie sind nicht verpflichtet, den Mutterschutz zu nutzen und dürfen auch weiter studieren. Keinen Vorteil haben die etwa 34.000 Studentinnen der größten Hochschule in NRW, der Fernuniversität Hagen. Denn das Mutterschutzgesetz gilt nur, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend sind.

Die Hochschulen sind verpflichtet, die gemeldeten Schwangerschaften zu dokumentieren und an die Bezirksregierung weiterzugeben. Zudem müssen sie beurteilen, welche Gefährdungen entstehen können, zum Beispiel, ob eine Frau schwer tragen muss oder Chemikalien – etwa im Labor – ausgesetzt ist.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort