Haft für gewerbliche Sterbehilfe Ministerium weist Kritik an Gesetzentwurf zurück

Berlin · Das Bundesjustizministerium hat Kritik am Gesetzentwurf zum Verbot der gewerblichen Sterbehilfe zurückgewiesen. "Neues Strafrecht wird eingeführt, kein Strafrecht abgeschafft", sagte Ministeriumssprecher Anders Mertzlufft am Mittwoch in Berlin.

Fakten zur Sterbehilfe in Deutschland
Infos

Fakten zur Sterbehilfe in Deutschland

Infos
Foto: ddp

Metzlufft reagierte damit auf Vorwürfe von Unionsseite und Ärzten, auch Mediziner und Pfleger könnten - anders als bisher geregelt - künftig straffrei Beihilfe zum Suizid geben. In dem Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, soll gewerbliche Sterbehilfe mit Haft bestraft, Sterbe-Beihilfe für Angehörige und andere nahestehende Personen jedoch straffrei bleiben.

Wörtlich heißt es ergänzend dazu: "Auch Ärzte oder Pflegekräfte können darunter fallen, wenn eine über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung entstanden ist, wie dies z. B. beim langjährigen Hausarzt oder einer entsprechenden Pflegekraft der Fall sein kann."

Mertzlufft betonte, damit werde "mitnichten der gesamte Berufsstand der Ärzte straffrei gestellt". Geregelt würden "Spezialfälle" besonders enger und langer persönlicher Beziehungen, bei denen ein Beteiligter "dann zufällig auch Arzt ist". Es gehe um äußerst schwierige rechtlich-moralische Fragen. Der Entwurf sei derzeit in der Ressortabstimmung und "keine Herzensangelegenheit" von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Sie setze lediglich den Wunsch der Koalitionsspitzen um.

Hintergrund ist der neue Gesetzentwurf zum Verbot der gewerblichen Sterbehilfe, den Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP) ausgearbeitet hat. Laut Entwurf will die Koalition will kommerzielle Sterbehilfe verbieten. Wer aber beim Suizid hilft, ohne Geld zu nehmen, soll nicht bestraft werden. Das soll in Ausnahmefällen auch für Ärzte und Pflegekräfte gelten.

Wer mit Suizidbeihilfe Geld verdient, müsste demnach mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen. Aktuell ist die Rechtslage unklar: Während die Selbsttötung und die Beihilfe dazu nicht verboten sind, steht die Tötung auf Verlangen unter Strafe. Doch die Abgrenzung ist oft schwierig. Gerichte haben in Einzelfällen unterschiedlich geurteilt.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort