Ärzte und Kassen erwägen Neuregelung Kassenärzte bestätigen: Praxisgebühr auch im Todesfall

Berlin (rpo). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat am Dienstag einen Bericht der "Bild"-Zeitung bestätigt, wonach die Praxisgebühr von zehn Euro unter Umständen auch im Todesfall gilt. Es gebe aber Pläne, diese Regelungen zu ändern, heißt es.

<P>Berlin (rpo). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat am Dienstag einen Bericht der "Bild"-Zeitung bestätigt, wonach die Praxisgebühr von zehn Euro unter Umständen auch im Todesfall gilt. Es gebe aber Pläne, diese Regelungen zu ändern, heißt es.

Betroffen sind den Angaben zufolge zum Beispiel Patienten, die während einer Notfallbehandlung sterben. Derzeit sei die Rechtslage so, dass die Praxisgebühr im Todesfall gezahlt werden müsse, falls vorher eine Behandlung stattgefunden habe, sagte ein Sprecher der KBV in Berlin. Sei der Patient beim Eintreffen des Notarztes dagegen schon tot, falle keine Praxisgebühr an.

Die Spitzenverbände von Ärzten und Krankenkassen wollen am Donnerstag in Köln versuchen, eine Reihe von Ungereimtheiten zu regeln. Dabei solle auch die Praxisgebühr für Tote zu sprachen kommen, sagte der KBV-Sprecher.

Der Präsident des Sozialverbandes VdK, Walter Hirrlinger, sprach in der "Bild"-Zeitung von einem "völlig unmoralischen und unverantwortlichen Zustand". Er forderte Gesundheitsministerin Ulla Schmidt zum Eingreifen auf. Das Gesundheitsministerium betonte dagegen, die Ausgestaltung der Praxisgebühr sei allein Sache der Selbstverwaltung.

Klarstellung bei Laboruntersuchungen

Bei ihrem Spitzengespräch wollen Ärzte und Krankenkassen am Donnerstag eine Reihe von Details der Praxisgebühr neu regeln. So soll unter anderem festgelegt werden, dass die Praxisgebühr bei Notfällen, deren Behandlung sich über mehrere Tage erstreckt, nur einmal anfällt. Das soll auch gelten, wenn der Hausarzt einen Patienten beispielsweise zur Wundversorgung am Wochenende an eine Notfallambulanz verweist.

Außerdem soll laut KBV geklärt werden, dass bei Pathologen oder Laborärzten, die Gewebe- oder Blutproben untersuchen, die bereits im abgelaufenen Quartal entnommen wurde, im neuen Quartal keine neue Praxisgebühr anfällt. Bislang ist es so, dass Kassenpatienten bei quartalsüberschreitenden Untersuchungen dieser Art zwei Mal zahlen müssen.

Die Vereinbarungen zwischen Kassen und Ärzteschaft werden in Bundesmantelverträgen fixiert, die dann die Ausführungsbestimmungen für das Gesetz sind. Bereits am Donnerstagmorgen will sich in Bonn der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Frage befassen, wer als chronisch krank gilt und somit Vergünstigungen bei den neuen Zuzahlungen genießt. Außerdem soll die Erstattung von Fahrtkosten geklärt werden.

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