Sicherungsverwahrungs-Klage Karlsruhe fühlt sich nicht zuständig

Karlsruhe (RPO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage eines verurteilten Kriminellen gegen die seit Jahresbeginn geltende Neuordnung der Sicherungsverwahrung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Betroffene müsse sich zunächst an die Fachgerichte wenden, beschloss das Gericht in der am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung.

Sicherungsverwahrung - die härteste Strafe in Deutschland
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Foto: dapd

Der Kläger war 2003 zu fünf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Er hatte geltend gemacht, dass ihm nach Verbüßung seiner Haftstrafe die Freiheit weiter unter Gefängnisbedingungen entzogen werde. Dagegen lebten die nach der Neuregelung Untergebrachten in Einrichtungen, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Karlsruhe verwies den Mann nun an die Fachgerichte. Laut Beschluss muss er dort prüfen lassen, ob ihm Therapie- und Resozialisierungsmöglichkeiten angeboten werden müssen.

Ab kommenden Dienstag werden sich die Verfassungshüter allerdings grundsätzlich mit der Neuregelung der Sicherungsverwahrung befassen. Dann geht es - im Gegensatz zum jetzt abgewiesenen Fall - um sogenannte Altfälle: Etwa 70 weiterhin hochgefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter müssen womöglich in Freiheit entlassen werden, wenn die Richter entsprechende Vorgaben des Europäischen Menschenrechtsgerichthofs (EGMR) umsetzen.

Die Bundesregierung hatte die Sicherungsverwahrung insgesamt neu geregelt, nachdem das Straßburger Gericht bestimmte Altfälle als menschenrechtswidrig bezeichnet und die Freilassung der Betroffenen gefordert hatte. Zum Zeitpunkt der Verurteilung dieser heute etwa 70 Täter umfassenden Gruppe war die Sicherungsverwahrung noch auf maximal zehn Jahre begrenzt. Nachdem diese Höchstfrist 1998 abgeschafft worden war, wurde die Sicherungsverwahrung für zahlreiche Betroffene nachträglich verlängert.

Der Neuregelung zufolge muss eine Sicherungsverwahrung nun bereits bei der Verurteilung angeordnet werden - wie bei dem 2003 verurteilten Täter, dessen Klage die Verfassungshüter jetzt abwiesen, bereits geschehen. Auch "Altfälle" können allerdings in Verwahrung bleiben, wenn sie als psychisch gestört und deshalb gefährlich eingestuft werden. Für sie gilt das neue Therapieunterbringungsgesetz. Es sieht einen Aufenthalt in speziellen Einrichtungen vor, die keine Gefängnisse sind.

Die Verfassungshüter verhandeln am Dienstag über die Klagen von zwei Männern aus der Altfallgruppe und prüfen damit die Umsetzung des EGMR-Urteils in deutsches Recht sowie die mögliche Freilassung aller betroffenen Täter. Das Gericht befasst sich überdies mit zwei Klagen gegen das Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, das 2004 in Kraft trat. Sicherungsverwahrung konnte demnach in bestimmten Fällen auch nach einer Verurteilung angeordnet werden - nämlich dann, wenn sich während der Haft neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Betroffenen ergaben.

(AFP/sdr)
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