Überbrückung bis zur Gaspreisbremse Kabinett beschließt Dezember-Soforthilfe bei Gas und Wärme

Berlin · Um eine schnelle Entlastung für die hohen Gaspreise zu schaffen, hat die Bundesregierung eine Adhoc-Hilfe auf den Weg gebracht. Im Kern sollen die Abschlagszahlungen für Dezember erstattet werden. Doch das genaue Prozedere ist kompliziert.

 Im Zuge der neuen „Soforthilfe“ im Dezember soll für Verbraucher die Pflicht entfallen, die Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.

Im Zuge der neuen „Soforthilfe“ im Dezember soll für Verbraucher die Pflicht entfallen, die Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Im Ringen um geeignete Entlastungen für die hohen Energiepreise hat das Bundeskabinett am Mittwoch eine Soforthilfe für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Dafür soll der Staat die Abschlagszahlungen, die im Dezember fällig werden, einmalig für die Endverbraucher erstatten. „Für Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten“, sagte Regierungssprecher Steffen Hebestreit am Mittwoch in Berlin. „Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, müssen Erdgaslieferanten mit der nächsten Rechnung berücksichtigen, also gutschreiben.“ Die Soforthilfe solle als „finanzielle Brücke“ bis zur Einführung der Gaspreisbremse Anfang kommenden Jahres dienen.

Profitieren sollen davon Privathaushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen. Großverbraucher wie Industrieunternehmen sind davon ausgenommen, für sie soll die geplante Gaspreisbremse bereits ab Januar greifen. Für andere Verbraucher wie Pflege- und Reha-Einrichtungen oder Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen will die Bundesregierung unabhängig vom Jahresverbrauch eine Sonderregelung schaffen, sodass sie bei Soforthilfe einbezogen werden können.

Konkret soll die Adhoc-Hilfe über die Dezember-Abschläge abgewickelt werden, Verbraucher müssen keinen Antrag stellen. Allerdings unterscheidet sich das Prozedere je nachdem, ob man als Mieter die Gaszahlungen über die Nebenkosten mit dem Vermieter regelt oder ob man einen Direktvertrag mit einem Versorger hat, etwa bei Besitzern von Gasthermen.

Im ersten Fall erwerben Mieter einen Anspruch auf eine Gutschrift, die mit der Nebenkostenabrechnung für 2022 ausgezahlt werden soll. Dann, wenn sich die gestiegenen Gaspreise in Form einer Nachzahlung bemerkbar machen, soll also auch die Gutschrift greifen. Bei Wohnungseigentümern soll die Entlastung von der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung für 2022 weitergegeben werden.

Im zweiten Fall, wenn ein Direktvertrag mit einem Versorgungsunternehmen besteht, entfällt der Abschlag für Dezember vorerst komplett. In einem zweiten Schritt wird ein Entlastungsbetrag berechnet. Dieser Betrag soll am Ende dem mittleren Jahresverbrauch entsprechen, also dem Gesamtjahresverbrauchs geteilt durch zwölf Monate. Bei dieser Berechnung soll auch die Höhe des Gaspreises im Dezember berücksichtigt werden. Fällt dieser Entlastungsbetrag am Ende niedriger aus als der erlassene Dezember-Abschlag, kann unter Umständen eine rückwirkende Zahlung fällig werden.

Allerdings weisen die Pläne der Bundesregierung auch noch Lücken auf. Fraglich ist etwa, wie der mittlere Jahresverbrauch berechnet wird, wenn eine Person erst Anfang Oktober oder November einen neuen Vertrag abgeschlossen hat. Solche Einzelheiten sollen im parlamentarischen Verfahren geklärt werden.

Das Gesetz soll bereits Ende kommender Woche den Bundestag passieren und anschließend in einer Sondersitzung vom Bundesrat abgesegnet werden. Der Bund wird die Soforthilfe finanzieren, die Kosten sollen sich auf rund neun Milliarden Euro belaufen. Finanziert wird das Ganze aus dem neu ausgerichteten Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds.

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