Hass und Hetze im Netz Befürwortung von Straftaten könnte selbst zur Straftat werden

Berlin · Wer den Aufruf zu einer Straftat gut heißt, könnte unter Umständen selbst auch belangt werden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht prüft derzeit die Wiedereinführung des 181 abgeschafften Straftatbestandes „Befürwortung von Straftaten“.

 Christine Lambrecht (SPD), Bundesjustizministerin.

Christine Lambrecht (SPD), Bundesjustizministerin.

Foto: dpa/Bernd von Jutrczenka

Im Kampf gegen Hetze im Internet prüft Bundesjustizministerin Christine Lambrecht die Wiedereinführung des 1981 abgeschafften Straftatbestandes „Befürwortung von Straftaten“. Das sagte die SPD-Politikerin dem „Mannheimer Morgen“ (Dienstag). Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte sich hinter eine entsprechende Forderung von Innenpolitikern der Union von Ende Oktober gestellt.

„Strafrecht sollte immer Ultima Ratio - also letztes Mittel - sein“, sagte Lambrecht der Zeitung. „Die Frage ist, ob man bei jemandem, der Straftaten begrüßt, gleich mit dem Strafrecht reagieren muss. Es ist kein Aufruf und keine Beihilfe zur Straftat“, betonte die Ministerin und erklärte zugleich: „Wir sind in der Prüfung und schauen uns den früheren Straftatbestand ganz genau an.“

Mehrere Innenpolitiker der Union hatten in einem Brief an Seehofer erklärt, es sei wichtig, „deutliche Signale an die aktiven Hetzer“ zu senden. Deshalb müsse die „Befürwortung von Straftaten“ wieder unter Strafe gestellt werden. Das Innenministerium verwies in seiner Reaktion auf das Ende Oktober vom Kabinett beschlossene Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Dazu gehöre auch eine geplante Erweiterung der bestehenden Regeln des Strafgesetzbuches mit Bezug zu Gewalt und Hasskriminalität. Das Innenministerium werde dabei auch den Regelungsbedarf zur Unterstützung, Billigung und Belohnung von Straftaten „ins Auge fassen“ und sich bemühen, dies auch dem Justizministerium näher zu bringen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte im Sommer 2018 ausgeführt, ein entsprechender Vorschlag sei 1989 mit der Begründung abgelehnt worden, die 1981 aufgehobene Regelung habe kaum zu Verurteilungen geführt. In dem Schreiben an Seehofer heißt es allerdings, die Situation habe sich gegenüber damals aufgrund der Möglichkeiten der Verbreitung im Internet grundlegend geändert.

(zim/dpa)
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