Merkmale nicht mehr zeitgemäß? Wann ist ein Mord ein Mord?

Düsseldorf · Der neue Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hält die herkömmlichen Tatbestandsmerkmale des Mordes, etwa Heimtücke oder niedrige Beweggründe, für unzeitgemäß. Es seien Relikte aus der Zeit der NS-Justiz. Hinter all dem steht die Frage: Wann ist ein Mord ein Mord?

 Justizminister Heiko Maas (SPD) will es Richtern ermöglichen, Tötungsdelikte mit anderen Maßstäben zu bewerten.

Justizminister Heiko Maas (SPD) will es Richtern ermöglichen, Tötungsdelikte mit anderen Maßstäben zu bewerten.

Foto: dpa, Hannibal Hanschke

Zwei Tötungsdelikte, fiktiv-realistisch in Rottweil das eine, realistisch in Kaarst-Büttgen das andere. War es Totschlag, oder war es Mord? Und: Was unterscheidet Totschlag von Mord? Und: Müssten die Unterscheidungsmerkmale im Strafgesetzbuch (StGB) klarer definiert werden? Oder sollte es nach einer Strafrechtsreform statt der Paragrafen 211 (Mord) und 212 (Totschlag) nur noch einen Tatbestand geben, der allgemein die Tötung eines Menschen unter Strafe stellte?

Zu Fall eins, angesiedelt in Rottweil: Der Strafverteidiger und Schriftsteller Ferdinand von Schirach berichtet in seinem Erstling "Verbrechen" aus seinem Juristenleben, in dem er Erlebtes verfremdet zu einer Kurzgeschichte verarbeitet: Der praktische Arzt Friedhelm Fähner, ein Orts-Honoratior in den Siebzigern, erschlägt nach 40-jähriger Ehe seine Ehefrau Ingrid, die ihm — hier passt die breitgetretene Sentenz — das Leben zur Hölle gemacht hat. Seltsam ist, dass sich der treu-brave Fähner, der noch nie wegen einer Ordnungswidrigkeit, geschweige denn einer Straftat aufgefallen war, nicht von seiner Lebens-Tyrannin trennen mochte, weil diese ihm noch auf der Hochzeitsreise in Ägypten den Schwur abgenötigt hatte, sie nie, aber auch niemals zu verlassen. Der Schwur war Dr. Fähner heilig, so lange, bis er Jahrzehnte später gänzlich unheilig in einer Zornesaufwallung sondergleichen seiner bösen Ingrid mit der Axt den Schädel spaltete.

Dr. Fähner wurde wegen Totschlags, nicht wegen Mordes verurteilt. Man könnte nun fragen: Wieso nicht? War es nicht heimtückisch, wie der jahrelang gedemütigte Ehemann seine Ehefrau in einem ihm günstig erscheinenden Moment in der Gartenlaube erschlug? Und wenn es nicht heimtückisch war, trieben den Medikus nicht niedrige Beweggründe, als er zur Axt im Hause griff?

Der neue Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) würde den Fall wahrscheinlich als Beleg dafür anführen, warum er den Mordparagrafen 211 des Strafgesetzbuches reformiert sehen will. Die Mord-Tatbestandsmerkmale "Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen" oder "heimtückisch" (es gibt noch weitere, etwa Tötung aus Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder aus Mordlust) beschreiben für Maas keine Straftat, sondern einen Menschentypus. Zwar hätten die Gerichte diese aus dem Jahr 1941 stammende "beklemmende Beschreibung eines Mörders, wie ihn sich die Nazis vorgestellt haben", überhaupt erst anwendbar gemacht. Aufgabe des Gesetzgebers sei es aber, den Gerichten bessere Regelungen an die Hand zu geben, betonte der Justizminister gegenüber der "Süddeutschen Zeitung".

Das Bessere ist auch beim Gesetzemachen der Feind des Guten. Andererseits: Wenn sich etwas wie der Mordparagraf im StGB als gut und als anwendbar erwiesen hat, sollte man dann wirklich das Wagnis eingehen und nach dem Besseren fahnden, wenn es vielleicht bloß in der Fantasie besteht?

Zu Fall zwei: Am 11. Dezember 2013, kurz nach 22 Uhr, geschah am Rand einer Landstraße in Kaarst-Büttgen eine furchtbare Bluttat. Ein junger Mann lag erschlagen neben seinem Pkw. Einen Monat später ging der Polizei der Cousin des Ermordeten ins Netz. Er sitzt inzwischen wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags, nicht des Mordes in Düsseldorfer Untersuchungshaft.

Die Umstände des Verbrechens liegen noch im Dunkeln. Anscheinend gehen Polizei und Staatsanwaltschaft eher von einer Affekthandlung als von einer von langer Hand geplanten, heimtückischen Tat aus. Heimtücke setzt voraus, dass sich der Täter die "Arg- und Wehrlosigkeit" seines Opfers zunutze macht. Klassiker: Die Giftmischerin, die Arsen in den Pudding rührt. Denkbar wäre es, dass sich im Laufe der Ermittlungen im Kaarster Fall ergibt, das sich der mutmaßliche Täter "aus niedrigen Beweggründen" zu dem Verbrechen hat hinreißen lassen. Dann käme eine Anklage wegen Mordes in Betracht. Minister Maas stellt generell die Frage, ob nicht ein Mord-Tatbestandsmerkmal wie die "niedrigen Beweggründe" viel oder zu viel Interpretations-Spielraum biete. Hierbei handele es sich um "moralisch aufgeladene Gesinnungsmerkmale". Schnell stellt sich als Assoziation der Begriff "Gesinnungsstrafrecht" ein.

Mord. Totschlag. Es ließe sich einwenden, die Unterscheidung sei unsinnig und überholt, weil es doch nur darum gehe, denjenigen, der einem Mitmenschen bewusst und gewollt (vorsätzlich) das Leben genommen habe (fahrlässige Tötung nach Paragraf 222 wird als Vergehen, nicht als Verbrechen bestraft), am besten für immer hinter Schloss und Riegel zu bringen. Dagegen spricht die Lebenswirklichkeit, die stets vielschichtig ist. Es gibt Tötungsdelikte, etwa ein solches zur "Befriedigung des Geschlechtstriebes" oder "um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken", deren Ruchlosigkeit so auf der Hand liegt, dass nach dem Urteil aller "billig und gerecht Denkenden" nur Mord, mit der zwingenden Folge einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, als gerechte Strafe erscheint. Andererseits sind Tötungsdelikte denkbar, in denen Eltern den Missbrauch ihres Kindes beobachten und auf der Stelle an dem Schänder Rache üben.

Hier läge bei gerechter Betrachtung ein Totschlag in der Variante des minderschweren Falles (Paragraf 213 StGB) vor. Der Deutsche Anwalt Verein (DAV) kritisiert, dass Mord stets die Sanktion "lebenslang" zur Folge habe. Der DAV plädiert für einen einheitlichen Tötungs-Paragrafen und die Strafmaß-Spanne fünf Jahre bis "lebenslang". Maas tendiert zur Beibehaltung der Unterscheidung, bei der Zuordnung orientiert am Laien. Der, so der Justizminister, halte Mord für eine geplante, genau überlegte Tötung, und Totschlag für eine Tat im Affekt.

(RP)
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