Gegen Hass im Netz Neues Netzwerkdurchsetzungsgesetz tritt in Kraft

Berlin · Das Löschen von Hass im Netz soll künftig einfacher möglich sein. Dazu tritt nun das neue Netzwerksdurchsetzungsgesetz in Kraft. Auch die Rechte der Nutzer gegenüber dem Anbieter sollen gestärkt werden.

 „Kein Platz für Hass“ steht auf dem Plakat eines Demonstranten auf einem Pappschild.

„Kein Platz für Hass“ steht auf dem Plakat eines Demonstranten auf einem Pappschild.

Foto: dpa/Paul Zinken

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erhofft sich vom neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz eine deutlich effektivere Löschung von Hasstiraden aus dem Netz. „Wer diffamiert oder bedroht wird, muss das ab sofort mit wenigen Klicks direkt vom betreffenden Posting aus melden können“, erklärte die Ministerin am Montag anlässlich des Inkrafttretens der Neuregelung in Berlin.

Das im Mai von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz schreibt vor, dass die Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden nutzerfreundlicher werden müssen. Derzeit seien die vorgesehenen Möglichkeiten dafür „zum Teil noch zu kompliziert oder versteckt“, hieß es zur Begründung der Neuregelung.

Zudem soll es mit dem neuen Gesetz ein besseres Verfahren für die Fälle geben, in denen es Differenzen zur Löschung von Inhalten gibt. Bei entsprechenden Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern bestehen derzeit keine Regelungen für eine einfache außergerichtliche Beilegung des Streits. Deshalb sieht das neue Gesetz nun vor, dass entsprechende Verfahren geschaffen werden müssen.

„Meldewege für strafbare Inhalte müssen mühelos auffindbar und leicht bedienbar sein“, erklärte Lambrecht. Außerdem werde die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen vereinfacht: „Wer sich gerichtlich gegen Hasspostings wehren will, kann ab jetzt die dafür benötigten Daten wie den Namen des Hetzers deutlich leichter von den Plattformen herausverlangen.“

Zudem würden Nutzerinnen und Nutzer künftig besser vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen geschützt. „Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene von Facebook, Twitter & Co die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen“, erklärte Lambrecht. „Gleiches gilt, wenn ein als strafbar eingeschätzter und gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.“

(c-st/AFP)
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