Generalanwalt des EuGH "Deutschland kann EU-Bürgern Hartz-IV-Gelder verwehren"

Luxemburg · Deutschland darf Armutszuwanderern aus der EU Hartz-IV-Leistungen verweigern. Diese Ansicht hat am Dienstag ein wichtiger Gutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten (Rechtssache C-333/13).

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Foto: dpa, Oliver Berg

Damit könne der Staat Missbrauch und "eine gewisse Form von "Sozialtourismus"" verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen, schreibt der Generalanwalt des höchsten EU-Gerichts in Luxemburg.

Zulässig sei dies nach europäischem Recht für EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen oder einen Job zu suchen. Der Gutachter bestätigt damit eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen.

Der Europäische Gerichtshof folgt in seinen Urteilen meistens, aber nicht immer den Empfehlungen seines Generalanwalts. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Der Fall hat grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU seit Monaten schwelt. Es geht vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Januar gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Kommunen über eine wachsende Zahl von Ankömmlingen aus diesen beiden ehemaligen Ostblockstaaten.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz-IV geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden.

Das Sozialgericht Leipzig hielt die Entscheidung des Jobcenters nach deutschem Recht für richtig - bezweifelt aber, dass diese mit europäischem Recht vereinbar ist und bat den EU-Gerichtshof um Hilfe.

Generalanwalt Melchior Wathelet ist der Auffassung, dass das EU-Recht dies durchaus erlaubt. Und zwar für solche Zuwanderer, die keine tatsächliche Verbindung mit diesem Staat hätten - etwa weil sie nur nach Deutschland einreisten, um Sozialhilfe zu beziehen. Dies sei auch kein Verstoß gegen das zwischen den EU-Staaten vereinbarte Gleichbehandlungsgebot. Bei der Gewährung von Sozialleistungen komme es "zwangsläufig" zu Ungleichbehandlungen zwischen den Staatsbürgern des Aufnahmelandes und anderen EU-Bürgern.

Der Staat könne Zuwanderer von Sozialleistungen für hilfebedürftige Arbeitssuchende ausschließen, "die weit davon entfernt sind, sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen" und die lediglich das deutsche Sozialhilfesystem ausnutzen wollten.

Die EU-Kommission hatte in dem Verfahren eine andere Auffassung vertreten. In einem Rechtsgutachten hatte sie bemängelt, dass EU-Bürger, die nach Deutschland kommen und nicht unbedingt eine Arbeit suchen, grundsätzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.

In Deutschland hatten die Gerichte zuletzt gegensätzlich in der Frage entschieden, ob EU-Bürger ohne Arbeit in Deutschland Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejahte, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen nur in einer Notlage die Rückreisekosten und bis dahin erforderliche Überbrückungsleistungen zahlen müssen.

(dpa)
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