Erneute Niederlage Gericht lehnt AfD-Antrag gegen Verfassungsschutz ab

Köln/Berlin · Öffentlich darf der Verfassungsschutz vorerst nicht darüber sprechen, ob er die AfD für einen Rechtsextremismus-Verdachtsfall hält oder nicht - bis ein Gericht über eine Klage der Partei dagegen entschieden hat. Intern dürfte die Behörde ihre Einschätzung aber schon ändern.

 Alexander Gauland, Fraktionsvorsitzender der AfD, bei einer Pressekonferenz (Archivbild).

Alexander Gauland, Fraktionsvorsitzender der AfD, bei einer Pressekonferenz (Archivbild).

Foto: dpa/Kay Nietfeld

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag der AfD auf eine Zwischenregelung im Streit um die Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) abgelehnt. Weil das BfV zugesagt habe, sich bis zum Abschluss eines Eilverfahrens nicht öffentlich zu einer möglichen Einstufung zu äußern, sei dieser Zwischenschritt nicht nötig, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Auch habe das Amt zugesagt, bis zu einer Entscheidung auf die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu verzichten. Gegen den Beschluss kann die AfD Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen (Az.: 13 L 105/21).

Der Verfassungsschutz hatte dem Gericht zugesagt, bis zum Ende des Eilverfahrens Kandidaten und Abgeordnete der Partei nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Außerdem wird der Verfassungsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens darauf verzichten, öffentlich bekanntzugeben, ob es die AfD als Verdachtsfall oder gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft.

Das Gericht stellte fest, angesichts der vom Bundesamt für Verfassungsschutz abgegebenen Erklärungen könnte sich eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln während der Dauer des Eilverfahrens lediglich auf die einfachen Mitglieder der Partei auswirken – diese möglichen Folgen seien nicht derart gravierend, dass ein Hängebeschluss notwendig wäre.

Laut Gericht bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer Einstufung als Verdachtsfall. Denn es gehe um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen sei, heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts Köln.

Bereits am Dienstag hatte die AfD im gleichen Eilverfahren einen Rückschlag hinnehmen müssen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte ebenfalls den Erlass einer Zwischenregelung ab. Die AfD hatte beantragt, dass das Gericht dem Bundesamt verbieten sollte bekanntzugeben, dass der sogenannte „Flügel“ der AfD bis zu seiner Auflösung etwa 7000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7000 betrage. Der Verfassungsschutz hatte den Flügel als extremistisch eingestuft.

Bei der Einschätzung der Gesamtpartei spielt die Frage, wie groß der Einfluss des formal inzwischen aufgelösten „Flügels“ um den Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke ist, eine wichtige Rolle. Diese Strömung hatte der Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft.

(june/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort