BGH-Urteil Ex-RAF-Terroristen müssen nicht in Beugehaft

Karlsruhe (RPO). Die ehemaligen RAF-Terroristen Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts haben sich erfolgreich gegen eine Anordnung von Beugehaft gewehrt. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am Freitag Beschwerden der drei Ex-Terroristen statt.

Was aus RAF-Terroristen wurde
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Foto: ddp

Klar, Mohnhaupt und Folkerts sollten mit der auf maximal sechs Monate begrenzten Beugehaft gezwungen werden, Aussagen zu den Morden an Generalbundesanwalt Siegfried Buback im April 1977 zu machen. Die Bundesanwaltschaft Karlsruhe hatte vor einem Jahr neue Ermittlungen eingeleitet, nachdem Zweifel aufgekommen sind, ob die richtigen Täter angeklagt wurden. Inzwischen steht Stefan Wisniewski statt Folkerts in Verdacht, Buback und seine zwei Begleiter getötet zu haben. Wisniewski hat wegen anderer Morde eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt.

Die Bundesanwaltschaft vernahm Mohnhaupt, Klar, Folkerts und Günter Sonnenberg als Zeugen, die sich aber auf ihr Aussageverweigerungsrecht beriefen und schwiegen. Generalbundesanwältin Monika Harms beantragte deshalb Erzwingungshaft, die der Ermittlungsrichter in drei Fällen genehmigte. Bei Sonnenberg wurde aus gesundheitlichen Gründen eine Haft abgelehnt.

Die Beschwerde von Mohnhaupt, Klar und Folkerts hatten jetzt Erfolg. Die Entscheidung des Ermittlungsrichters wurde aufgehoben und der Antrag der Bundesanwaltschaft rechtskräftig abgelehnt. Zur Begründung heißt es, im Falle ihrer Zeugenaussage könnten sich die drei früheren RAF-Mitglieder möglicherweise für Straftaten belasten, für die sie bisher nicht verurteilt wurden.

Zwar können verurteilte Straftäter wegen derselben Tat nicht erneut angeklagt werden. Da Mohnhaupt, Klar und Folkerts wegen der Buback-Morde rechtskräftig verurteilt wurden, bestehe nicht die Gefahr neuer Strafverfolgung in diesem Tatkomplex. Aber die Buback-Attentate seien "Teil einer eng zusammenhängen Anschlagserie" gewesen, erklärte der BGH. So gebe es Hinweise, dass Folkerts an der Ausspähung des ermordeten Bankiers Ponto beteiligt gewesen war. Möglicherweise seien die drei auch am Überfall auf einen Waffenhändler im Juli 1977 beteiligt gewesen, bei dem es zum Mordversuch an dem Geschäftsinhaber kam.

Da bislang nicht alle unmittelbar Beteiligten ermittelt werden konnten, sei denkbar, dass aus Angaben über Planung und Tatbegehung der Buback-Morde Rückschlüsse auf den Raubüberfall auf das Waffengeschäft gezogen werden könnten, erklärte der Staatsschutzsenat.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof StB 9/08, StB 10/08 und StB 11/08)

(ap)
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