Auslandsdeutsche mit Klage erfolgreich Dreimonatsregel ist verfassungswidrig

Karlsruhe · Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das geltende Wahlrecht für Auslandsdeutsche teilweise verfassungswidrig. Zwei in Belgien lebende Deutsche erhielten damit Recht.

In der Entscheidung vom Dienstag beanstandet der Zweite Senat die Voraussetzung, dass Auslandsdeutsche drei Monate lang ununterbrochen im Bundesgebiet gewohnt haben müssen, um wählen zu dürfen. Damit gab der Zweite Senat den Wahlprüfungsbeschwerden zweier in Belgien lebenden Deutschen statt. Die Entscheidung erging den Angaben zufolge mit sieben zu einer Stimme.

Die Voraussetzung schließe eine Gruppe von Auslandsdeutschen ohne hinreichenden sachlichen Grund aus und verletze deshalb die Gleichheit der Wahl, heißt es zur Begründung. Das Kriterium der Sesshaftigkeit sei als Beleg der Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen ungeeignet.

Denn die Dreimonatsfrist sei auch erfüllt, wenn Auslandsdeutsche als Kinder im Bundesgebiet lebten. Sie könnten dann aber aufgrund ihres Alters keine Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen erlangt haben.

Weiter gebe es auch Auslandsdeutsche, die "die Bundesrepublik Deutschland vor so langer Zeit verlassen haben, dass ihre seinerzeit erworbenen Erfahrungen den aktuellen politischen Verhältnissen nicht mehr entsprechen", heißt es in der Entscheidung.

Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt

Umgekehrt gebe es Grenzgänger, die ihren Beruf in Deutschland ausüben und wegen der fehlenden Sesshaftigkeit als Auslandsdeutsche vom Wahlrecht ausgeschlossen seien. Diese Ungleichbehandlung sei durch keinen zureichenden Grund gerechtfertigt, urteilte der Zweite Senat.

Das Wahlrecht für Auslandsdeutsche war in der Vergangenheit mehrfach geändert worden. Neben dem dauerhaften Aufenthalt von drei Monaten war früher weitere Voraussetzung, dass der Wegzug der deutschen Staatsangehörigen nicht mehr als zehn Jahre zurücklag.
Später wurde die Fortzugsfrist verlängert und schließlich ganz gestrichen. So blieb es allein bei dem Kriterium des dreimonatigen Aufenthalts.

Die Dreimonatsregel ist ab sofort unwirksam. Die Karlsruher Entscheidung führt den Angaben zufolge jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009. Der Gesetzgeber muss für die Bundestagswahl 2013 über eine Neuregelung entscheiden.

(DAPD)
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