Merkmal im Diskriminierungsverbot Opposition will „sexuelle Identität“ ins Grundgesetz aufnehmen

Berlin · Das Grundgesetz sagt, niemand darf wegen Herkunft, Religion, Geschlecht und vielen anderen Merkmalen diskriminiert werden. Die sexuelle Identität wird nicht erwähnt. Grüne, Linke und FDP fordern jetzt eine Überarbeitung.

 Die Regenbogenfahne weht während des Umzugs zum Christopher Street Day (CSD).

Die Regenbogenfahne weht während des Umzugs zum Christopher Street Day (CSD).

Foto: dpa/Wolfgang Kumm

Grüne, Linke und FDP haben eine Aufnahme der "sexuellen Identität" als weiteres Merkmal in das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes gefordert. Der Bundestag befasste sich in der Nacht zu Freitag in erster Lesung mit einem Gesetzentwurf, nach dem Artikel 3 Absatz 3 im Grundgesetz entsprechend ergänzt werden soll. Damit solle 70 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes auch die letzte von den Nationalsozialisten verfolgte Gruppe ausdrücklich geschützt werden, hieß es zur Begründung. Der Entwurf wurde zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet.

Im Zuge der Überarbeitung des Grundgesetzes 1994 wurde zwar das Merkmal der Behinderung aufgenommen, das Merkmal der sexuellen Identität fand jedoch seinerzeit nicht die nötige Zweidrittelmehrheit im Bundestag.

Unter dem Merkmal der "sexuellen Identität" versteht der Gesetzentwurf "ein andauerndes Muster emotionaler, romantischer oder sexueller Anziehung zu Personen eines bestimmten oder verschiedener Geschlechter". Die geschlechtliche Identität sei in der Aufzählung des Artikels 3 zwar durch das Merkmal Geschlecht bereits aufgenommen, heißt es weiter. Zudem habe sich die rechtliche Situation von Lesben, Schwulen und Bisexuellen inzwischen stark verbessert. "Dennoch stößt die Lebensführung etwa von Homosexuellen noch immer auf Vorbehalte, was sich in rechtlicher und sozialer Diskriminierung niederschlägt", heißt es in der Vorlage.

Nach den Worten des Abgeordneten Jens Brandenburg (FDP) "zeigt die politische Radikalisierung in Deutschland und weltweit, wie zerbrechlich vermeintlich selbstverständliche Minderheitenrechte sein können". Der Gesetzgeber dürfe deshalb am verfassungsrechtlichen Schutz der sexuellen Identität keinen Zweifel lassen.

(atrie/kna)
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