Von Anbau über Bubatz bis hin zu CBD Das ABC zur Cannabis-Legalisierung – diese Begriffe sollten Sie kennen

Berlin · Die Legalisierung von Cannabis soll in kleineren Schritten erfolgen als zunächst geplant. Sie beschränkt sich auf den privaten Bereich und Vereine. Welche Begriffe Sie kennen sollten.

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Foto: dpa/Annette Riedl

Befürworter sagen, Cannabis sei eine Heilpflanze. Gegner argumentieren, der Konsum führe zu Psychosen. Lange illegal und mit sogenannten harten Drogen gleichgesetzt, darf man sich künftig in einem gewissen Rahmen ohne gesetzliche Konsequenzen an der weichen Droge berauschen. Ein ABC rund um Cannabis:

A wie Anbau: Cannabis wird aus der Hanfpflanze gewonnen. Diese wächst in fast allen Klimazonen der Erde und hat keine hohen Ansprüche. In Europa erfolgt der Anbau oft in Indoor-Anlagen, weil dort ein höherer Ernteertrag und Gehalt am berauschenden Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gelingt. Der illegale Anbau ist nicht zu verwechseln mit der industriellen Nutzung der Hanfpflanze. Diese ist seit 1999 in Deutschland wieder erlaubt. Dabei dürfen aber nur Sorten verwendet werden, die einen THC-Gehalt von höchstens 0,2 Prozent aufweisen.

B wie Bubatz: Dabei handelt es sich um einen Kunstbegriff für einen „Joint“, also eine Zigarette mit Cannabis. Die getrockneten Blüten der Pflanze werden oft mit Tabak vermengt in eine Zigarette gedreht. Bubatz steht dabei auch als alternative Bezeichnung für „Gras“ oder „Weed“. Im deutschsprachigen Raum wird der Ausdruck vor allem in der Hip-Hop-Szene verwendet.

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Foto: dpa, David Ebener

C wie CBD: Während der Wirkstoff THC eine berauschende Wirkung hat, ist Cannabidiol (CBD) nicht psychoaktiv. Da CBD unter anderem beruhigend und entzündungshemmend wirken soll, ist in den vergangenen Jahren um den Wirkstoff ein regelrechter Hype entstanden: Es gibt Tinkturen, Cremes, Kapseln und Öle. Forschungsergebnisse der US-amerikanischen National Sleep Foundation weisen zudem darauf hin, dass CBD bei Schlafproblemen helfen kann.

G wie Geschichte: Die Cannabispflanze wird seit Jahrtausenden als Nutz- und Heilpflanze verwendet – schon vor etwa 6000 Jahren in China. Ihre berauschende Wirkung spielte in Europa gesetzlich lange keine Rolle. 1929 verabschiedete der Deutsche Reichstag das Opiumgesetz, worunter auch die Kontrolle von Cannabis fiel. Unter dem Dach der Vereinten Nationen entstand 1961 ein Abkommen, das die Grundlage für die meisten nationalen Gesetzgebungen darstellt: die „Single Convention on Narcotic Drugs“. Darin wird Cannabis denselben Beschränkungen wie Heroin unterworfen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) löste das deutsche Opiumgesetz im Jahr 1971 ab.

H wie Heilmittel: Die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken hat ihre Anfänge in Indien und den Ländern des Mittleren Ostens. Im 20. Jahrhundert sank der medizinische Einsatz durch das weltweite Verbot rapide. Seit dem 1. Februar 1998 ist reines Delta-9-THC in Deutschland eingeschränkt wieder verschreibungsfähig, Pflanzenteile wie Marihuana oder Haschisch waren davon ausgenommen. Seit 2011 sind Cannabisprodukte zur Herstellung von Arzneimitteln verkehrsfähig und cannabishaltige Fertigarzneimittel verschreibungspflichtig.

K wie Konsum: 9,3 Prozent der 12- bis 17-Jährigen gaben 2021 an, schon einmal Cannabis konsumiert zu haben. Das zeigt eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Der Anteil der 18- bis 25-Jährigen, die schon einmal Cannabis konsumiert haben, ist von 34,8 Prozent im Jahr 2012 auf 50,8 Prozent im Jahr 2021 gestiegen. Bei den 12- bis 17-Jährigen ist dieser Anteil im Vergleich zu 2019 nahezu unverändert mit 9,3 Prozent im Jahr 2021. Damit liegt er aktuell höher als noch vor zehn Jahren. Im Jahr 2011 gaben in dieser Altersgruppe 6,7 Prozent an, bereits Cannabis konsumiert zu haben. In der Repräsentativbefragung erhebt die BZgA regelmäßig den Alkohol-, Tabak- und Cannabiskonsum der 12- bis 25-jährigen Bevölkerung bundesweit. Für den Alkoholsurvey 2021 wurden 7002 junge Menschen in der Zeit der Coronavirus-Pandemie von April bis Juni 2021 befragt.

P wie Pflanze: Die Cannabispflanze enthält über 60 Cannabinoide, von denen das Delta-9-THC psychoaktiv am stärksten wirkt. Die häufigsten Cannabisprodukte sind Marihuana (Blüten und Blätter) und Haschisch (Cannabisharz). Das Haschischöl (konzentrierter Auszug) wird etwas seltener verwendet.

R wie Recht: Die Bundesregierung will Cannabis noch in diesem Jahr teilweise legalisieren. Wie Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am Mittwoch sagte, soll der Besitz von 25 Gramm zum Eigenbedarf künftig straffrei bleiben. Er stellte Pläne für die kontrollierte Abgabe über Vereine sowie den privaten Eigenanbau mit bis zu drei Pflanzen vor. In einem zweiten Schritt soll in Modellregionen der Verkauf über lizenzierte Fachgeschäfte getestet werden. Es gehe um „die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene in klaren Grenzen“, erläuterte Lauterbach. Er erklärte die bisherige Cannabis-Politik für „gescheitert“. Denn die Droge sei ein weitverbreitetes Suchtmittel, das in Deutschland „oft illegal angeboten werde. Schwarzmarktware sei dabei “ häufig verunreinigt und schafft zusätzliche Gesundheitsgefahren.“ Dies wolle die Bundesregierung nicht länger hinnehmen.

S wie Sucht: Die negativ erlebten Wirkungen des Konsums sind in erster Linie psychischer Natur, langfristiger Cannabiskonsum ist Experten zufolge mit seelischen, sozialen und körperlichen Risiken verbunden. Nach heutigem Kenntnisstand geht man davon aus, dass gravierende Hirnschäden, wie sie von Alkohol bekannt sind, nicht verursacht werden. Das Risiko des Umstiegs auf andere „härtere“ Drogen wurde lange Zeit unter dem Stichwort „Einstiegsdroge“ kontrovers diskutiert, ist jedoch nicht mehr haltbar: Nur ein geringer Anteil der Cannabiskonsumenten steigt laut Deutscher Suchhilfe (DHS) langfristig auf härtere Drogen um.

 Die Bundesregierung will Cannabis noch in diesem Jahr teilweise legalisieren.

Die Bundesregierung will Cannabis noch in diesem Jahr teilweise legalisieren.

Foto: dpa/Christoph Soeder

V wie Verkehr: Wer beim Auto- oder Motorradfahren unter dem Einfluss von Cannabis aufgegriffen wird, muss damit rechnen, als fahruntauglich eingestuft zu werden. Anders als bei Alkohol sind aber keine Grenzwerte für Cannabis festgelegt. Bereits der Nachweis einer geringen Menge an THC reicht für eine Ordnungswidrigkeit. Ob es durch den Konsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit kommt, ist unerheblich. Folge: Der Führerschein wird in der Regel eingezogen.

(mit dpa)
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