Nato-Einsatz Bundeswehrflüge in Türkei waren verfassungswidrig

Karlsruhe (RPO). Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte des Bundestags bei Auslandseinsätzen deutscher Soldaten gestärkt. Der Bundeswehreinsatz in Nato-Aufklärungsflugzeugen in der Türkei kurz vor dem Irak-Krieg 2003 hätte durch das Parlament genehmigt werden müssen, urteilten die Karlsruher Richter.

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Foto: ddp

Die Bundesregierung hätte dafür "die Zustimmung des Bundestages einholen müssen", entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Damit hatte eine Klage der FDP-Bundestagsfraktion Erfolg, die durch das eigenmächtige Vorgehen der damaligen rot-grünen Regierung das Recht des Parlaments verletzt sah.

Die Karlsruher Richter betonten, dass der Bundestag immer dann eingeschaltet werden müsse, wenn "die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist". Dies sei im Frühjahr 2003 der Fall gewesen. Es hätten "greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden". Der Awacs-Einsatz dauerte vom 26. Februar und bis 17. April 2003. Der Irak-Krieg begann am 20. März 2003.

Die damalige rot-grüne Bundesregierung hatte für den Einsatz nicht die Zustimmung des Bundestages eingeholt, weil die Flugzeuge über der Türkei "nur Routineflüge" unternähmen. Der Einsatz sei "keine Beteiligung an einer bewaffneten Auseinandersetzung" gewesen, sondern habe verhindern sollen, dass die Türkei in den Irak-Krieg hineingezogen werde, sagte der Prozessvertreter der Regierung in der mündlichen Verhandlung im Februar. Nach Auffassung der FDP-Fraktion war der Awacs-Einsatz jedoch "bewaffneter Beistand".

Das Gericht betonte nun, dass ein zustimmungsbedürftiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte dann vorliegt, "wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind". Ohne parlamentarische Zustimmung sei ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte "grundsätzlich nicht zulässig". Nur ausnahmsweise - bei Gefahr im Verzug - sei die Bundesregierung berechtigt, "vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen", um die Wehr- und Bündnisfähigkeit Deutschlands nicht in Frage zu stellen. Die Bundesregierung müsse dann aber "das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen", betonen die Verfassungsrichter.

(ap)
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