Urteil des Bundesverfassungsgerichts Gefährder darf trotz drohender Todesstrafe abgeschoben werden

Wiesbaden/Karlsruhe · Islamistische Gefährder dürfen auch dann abgeschoben werden, wenn ihnen im Zielland die Todesstrafe droht, diese aber nicht vollstreckt wird. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Islamisten aus Hessen. Trotzdem ist unklar, wann der Mann Deutschland verlässt.

 Sammelabschiebung von abgelehnten Asylbewerbern (Symbolbild).

Sammelabschiebung von abgelehnten Asylbewerbern (Symbolbild).

Foto: dpa, pse hpl jai fux

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall von Haikel S. Der Islamist war vor mehr als einem Jahr in Hessen festgenommen worden und soll abgeschoben werden. Dagegen hatte er Beschwerde eingelegt, und diese wurde vom Bundesverfassungsgericht nun abgelehnt, wie die Richter in Karlsruhe am Montag mitteilten. In ihrer Begründung schrieben sie, dass eine Abschiebung nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn einem Gefährder in seinem Heimatland die Todesstrafe droht, die Vollstreckung aber ausgeschlossen ist und der Betroffene grundsätzlich die Chance hat, aus der Haft wieder freizukommen.

Hessen versucht schon seit längerem, den Tunesier Haikel S. in seine Heimat abzuschieben. Die Ermittlungsbehörden werfen ihm vor, für die Terrormiliz IS einen Anschlag in Deutschland vorbereitet zu haben. Auch in seinem Heimatland steht er unter Terrorverdacht, er soll unter anderem an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten im März 2015 beteiligt gewesen sein.

Gefärder sitzt in Abschiebehaft

Haikel S. wird als Gefährder eingestuft. Der Mann war im Februar 2017 bei einer Anti-Terror-Razzia festgenommen worden und wehrt sich bislang erfolgreich dagegen, Deutschland verlassen zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht entschied aber nun, dass eine Abschiebung nicht an einer drohenden Todesstrafe im Zielland scheitert, wenn sicher ist, dass sie nicht vollstreckt wird. In Tunesien kann zwar die Todesstrafe verhängt werden, diese wird aber seit 1991 ausnahmslos nicht vollstreckt.

Aus Sicht der Verfassungsrichter wird das Grundrechtecht des Tunesiers auf Leben durch die Abschiebung nicht verletzt. Gleiches gelte für sein Grundrecht auf Freiheit, weil es in Tunesien möglich ist, aus lebenslänglicher Haft nach 15 Jahren entlassen zu werden. Demnach kann der Staatspräsident in einem Gnadenakt die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umwandeln. In einem zweiten Schritt ist nach 15 Haftjahren dann eine vollständige Begnadigung möglich. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Abschiebung zulässig, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Haikel S. sitzt derzeit in Hessen in Abschiebehaft. Wann der Terrorverdächtige Deutschland verlässt, ist trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter unklar: Die Anwältin des Mannes stellte nach eigenen Angaben unmittelbar nach der Karlsruher Entscheidung einen Eilantrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um die Abschiebung weiter zu verhindern.

Az: 2 BvR 632/18

(wer)
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