Dokumente, Wahllokal, Briefwahl So wählen Sie am 26. September den Bundestag

Berlin · Im Superwahljahr 2021 wählen die Bürger auch den Deutschen Bundestag. Wir erklären, was bei der Briefwahl und dem Urnengang zu beachten ist, und welche Dokumente wen wann erreichen.

 Ein Wähler wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne (Symbolfoto).

Ein Wähler wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne (Symbolfoto).

Foto: dpa/Michael Kappeler

Wann ist die nächste Bundestagswahl?

Der Wahltermin ist der 26. September 2021. An diesem Tag wählen die Bürger den 20. Deutschen Bundestag für eine Periode von vier Jahren. Jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der Wahlkreisabgeordnete direkt gewählt; mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Letztere bestimmt über die Sitzverteilung im Bundestag.

Wie viele Menschen wahlberechtigt sind, ist noch nicht offiziell bekannt. 2017 waren es 61,7 Millionen Menschen. Grundsätzlich hat jeder deutsche Staatsbürger ab 18 Jahren, der seit mindestens drei Monaten in Deutschland lebt, ein aktives Wahlrecht. Unter bestimmten Bedingungen können auch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland wählen.

Wie wähle ich, wenn ich im Ausland lebe?

Deutsche, die im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Da sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, nehmen sie nicht automatisch an der Wahl teil. Stattdessen müssen Auslandsdeutsche vor jeder Wahl – also auch vor der Bundestagswahl 2021 – einen schriftlichen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor der Wahl (also am 5. September) bei der entsprechenden Gemeindebehörde eingehen. Zuständig ist jeweils die Gemeinde, in der der Antragssteller vor seinem Umzug zuletzt gemeldet war.

Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung informiert den Wähler darüber, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieses Dokument wird etwa vier bis sechs Wochen vor der Wahl (also frühestens Mitte August) von den Gemeindebehörden versendet. Bis spätestens 21 Tage vor der Wahl (5. September) muss die Wahlbenachrichtigung beim Wähler eingegangen sein.

Was mache ich, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalte?

Wenn bis zum 5. September keine Wahlbenachrichtigung eingegangen ist, besteht die Möglichkeit, dass die betroffene Person nicht ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Bundeswahlleiter rät dann, sich unbedingt mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Zudem kann das Wählerverzeichnis der Gemeinde vom 6. bis 10. September einzusehen, um die Vollständigkeit der Daten zu überprüfen. Falls die eigenen Daten unvollständig oder nicht richtig sind, kann in dieser Zeit Einspruch eingelegt werden.

Wann und wo wähle ich?

In der Wahlbenachrichtigung werden der Wahltag (26. September), die Wahlzeit (in der Regel 8 bis 18 Uhr), der Wahlkreis und die genaue Adresse des Wahllokals angegeben – und auch, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Grundsätzlich ist Deutschland in 299 Wahlkreise (64 davon in NRW) aufgeteilt.

Eigentlich ist die Wahl nur in dem genannten Wahlraum möglich. Auf Antrag – zum Beispiel aus Gründen der Barrierefreiheit – kann die Wahl aber auch in einem anderen Wahlraum ermöglicht werden. Zudem kann eine Briefwahl beantragt werden.

Wie beantrage ich die Briefwahl?

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Vordruck zum Antrag auf Briefwahl. Dieser muss ausgefüllt und an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden (persönlich, per Fax oder E-Mail; teilweise auch online möglich). Es ist aber auch möglich, schon vorher die Briefwahl zu beantragen. Das funktioniert über ein formloses Schreiben an die Gemeindebehörde. Darin müssen der Familien- und der Vorname, das Geburtsdatum und die volle Wohnanschrift genannt werden. Der Bundeswahlleiter empfiehlt, den Antrag so frühzeitig wie möglich zu stellen.

Bis zwei Tage vor der Wahl (24. September), 18 Uhr, kann der Wahlschein beantragt werden. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei einer plötzlichen schweren Erkrankung) kann der Wahlschein sogar noch am Wahltag bis 15 Uhr beantragt werden.

Welche Dokumente erhalten Briefwähler?

Die Unterlagen zur Briefwahl können, genau wie die Wahlbescheinigungen, frühestens sechs Wochen vor der Wahl (Mitte August) versandt werden. Im Wahlbrief sind enthalten: ein Wahlschein, ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag, ein Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Auf dem Wahlschein muss die eidesstattliche Versicherung zu Briefwahl unterschrieben werden. Auf dem Stimmzettel sind zwei Kreuze zu machen. Der Stimmzettel gehört in den (blauen) Stimmzettelumschlag. Dieser Umschlag kommt dann wiederum gemeinsam mit dem Wahlschein in den (roten) Wahlbriefumschlag. Innerhalb Deutschlands kann der Wahlbriefumschlag unfrankiert in die Post gegeben werden. Bei Versand aus dem Ausland ist das Frankieren nötig.

Wie sieht der Stimmzettel aus?

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme (linke Hälfte des Stimmzettels) wird direkt der Wahlkreisabgeordnete gewählt. Mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) wird die Landesliste einer Partei gewählt. Pro Seite ist ein Kreuz in dem entsprechenden Feld der Partei zu machen. Erst- und Zweitstimme müssen nicht auf die gleiche Partei fallen. Jede weitere Bemerkung oder Zeichnung auf dem Stimmzettel macht diesen ungültig.

Bis wann kann ich meine Stimme abgeben?

Für Urnengänger haben die Wahllokale am Tag der Wahl (26. September) von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Wahlbriefe müssen bis spätestens 18 Uhr am Wahltag eingegangen sein.

Wie verändert die Corona-Pandemie den Wahlgang?

Wie immer gilt: Die Lage ist dynamisch. Was derzeit gilt, kann bald verworfen werden. Der Bundeswahlleiter Georg Thiel geht jedoch jetzt schon davon aus, dass der Anteil der Briefwähler deutlich ansteigen wird. Außerdem sieht er pandemiebedingte Anforderungen an die Wahllokale. So schätzt er, dass Wahlen in Altenheimen – wie sie früher teilweise stattgefunden haben – nicht möglich sein werden. Insgesamt werde es große Örtlichkeiten als Wahllokale brauchen, so Thiel. Eine automatische Übersendung der Briefwahlunterlagen sieht der Bundeswahlleiter jedoch kritisch. Die Urnenwahl sei vorrangig gewollt, die Briefwahl „zugelassen“.

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