Bis zu zwei Jahre Haft Bundesregierung beschließt härtere Strafen für Gaffer

Berlin · Wer bei einem Unfall mit der Kamera draufhält und die Opfer fotografiert oder filmt, soll künftig härter bestraft werden können. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Zusätzlich wird das ungewollte Fotografieren des Intimbereichs strafbar.

 Gaffer auf der A44 (Archivfoto).

Gaffer auf der A44 (Archivfoto).

Foto: Polizei Dortmund

Unfall-Tote zu filmen oder zu fotografieren soll künftig mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Die Bundesregierung beschloss am Mittwoch, dass das „Herstellen und Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt“ als Straftat gewertet werden soll. Der Bundestag muss der Änderung noch zustimmen.

Bislang schützt das Strafrecht nur lebende Menschen vor entwürdigenden Bildern. Bei Toten - etwa Opfern von Verkehrsunfällen oder Gewaltverbrechen - werden solche Aufnahmen nur als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht gewertet. Zugleich tauchen solche Bilder immer häufiger auf, weil Handykameras allgegenwärtig sind und die Anonymität des Internets die Hemmschwelle für eine Verbreitung senkt. Angehörige können lediglich die Löschung auf Internetseiten verlangen.

„Verletzte Unfallopfer oder gar Tote aus reiner Sensationsgier zu fotografieren, ist widerlich und verstößt gegen die Grundregeln menschlichen Anstands“, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Für Menschen, die in einem solchen Moment nichts anderes im Sinn hätten als Fotos zu schießen, fehle ihr jedes Verständnis. Dass sie für die Veröffentlichung auch noch mit Likes und Kommentaren belohnt würden, sei „einfach nur gruselig“, sagte die Ministerin der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Außerdem behinderten die Gaffer häufig die Rettungskräfte.

Zum Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Aufnahmen sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, dass künftig das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar ist, wenn diese etwa durch die Kleidung oder ein Handtuch gegen Anblick geschützt sind.

„Einer Frau unter den Rock oder in den Ausschnitt zu fotografieren ist eine demütigende, durch nichts zu rechtfertigende Verletzung ihrer Intimsphäre“, sagte Lambrecht. Häufig würden derartige Fotos in Chatgruppen geteilt oder sogar kommerziell vertrieben. „Solche Eingriffe in die Intimsphäre von Frauen stellen wir in Zukunft unter Strafe.“ Nach der bisherigen Rechtslage können sich Betroffene gegen heimliche Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung verlangen. Daneben kann das sogenannte Upskirting als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Strafbar war dieses Verhalten in der Regel bislang nicht.

(hebu/dpa/kna)
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