5,5 Prozent auf die Einkommensteuer Bundesfinanzhof bestätigt Solidaritätszuschlag

München (RPO). Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof am Donnerstag in einem Musterprozess in München entschieden und die Klagen einer Steuerzahlerin und eines Kleinbetriebs abgewiesen. Die unterlegene Klägerin will jetzt das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Der Soli wird seit 1991 für den Aufbau Ost erhoben. Der Zuschlag von 5,5 Prozent zur Einkommen- und Körperschaftssteuer wird vom Bund in ganz Deutschland erhoben. Die Kläger - eine Rechtsanwältin aus dem oberbayerischen Burghausen und eine kleine Maschinenbaufirma aus Köln - halten die unbefristete Erhebung dieser Zusatzabgabe für verfassungswidrig. Außerdem verstoße der Zuschlag gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Hermann-Ulrich Viskorf, ließ aber schon in der mündlichen Verhandlung starke Zweifel an der Argumentation der Kläger erkennen. Der Bund habe nach der deutschen Wiedervereinigung "eine Jahrhundertaufgabe" zu bewältigen.

Ob der Zuschlag befristet werden müsse, "muss man an der historischen Aufgabe messen", sagte der Richter. Auch bei der Höhe dürfe man "vielleicht nicht so mit der Grammwaage dran gehen". Eine Aushöhlung des Finanzsystems zugunsten des Bundes sei schwer zu erkennen, weil Einnahmen von rund 10 Milliarden Euro aus dem Soli das System kaum auf den Kopf stellten.

Der Solidaritätszuschlag gilt als "Ergänzungsabgabe" im Sinne des Artikels 106 des Grundgesetzes. Mit dem "Soli" reagierte die damalige Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) 1991 auf die zu erwartenden Kosten für die Wiedervereinigung.

Zunächst wurde der Solidaritätszuschlag von Juli 1991 bis Juni 1992 erhoben, damals in Höhe von 3,75 Prozent. Nach zwei Jahren Pause wurde der "Soli" 1995 wieder eingeführt. Seit 1998 liegt die Zuschlagshöhe konstant bei 5,5 Prozent. Bezahlt wurde er stets von Arbeitnehmern in Ost- und Westdeutschland.

Der Solidaritätszuschlag ist laut Bundesfinanzministerium "eine direkte Steuer" und steht allein dem Bund zu - im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, von der Bund und Ländern gemeinsam profitieren. 2010 lagen die Einnahmen aus dem "Soli" bei 11,7 Milliarden Euro.

Die Einnahmen sind entgegen einer verbreiteten Meinung nicht zweckgebunden für die Unterstützung der ostdeutschen Bundesländer, sondern fließen dem Steuereinkommen insgesamt zu und dienen damit dem Bund zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs.

(apd/csi)
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