Bußgeld bis 1000 Euro Bremen verbietet Reichsflaggen in der Öffentlichkeit

Bremen · Reichs- und Reichskriegsflaggen gelten als ein Erkennungszeichen von Rechtsextremen. Das Bundesland Bremen verbietet sie nun in der Öffentlichkeit. Besitzern droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro.

 Ein Mann hält eine Reichsflagge bei einem Protest gegen die Corona-Maßnahmen in Berlin (Archivfoto).

Ein Mann hält eine Reichsflagge bei einem Protest gegen die Corona-Maßnahmen in Berlin (Archivfoto).

Foto: dpa/Christoph Soeder

Ein entsprechender Erlass tritt am Montag im Kraft, wie die Innenbehörde der Hansestadt am Freitag mitteilte.

Demnach wird das Polizeigesetz um eine Bestimmung ergänzt, die das öffentliche Zeigen und Verwenden der historischen Flaggen verbietet. Beamten dürfen die Fahnen bei Verstößen konfiszieren, den

Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) bezeichnete die Flaggen als „Symbole nationalsozialistischer und ausländerfeindlicher Gesinnung“, die aus der Öffentlichkeit verbannt werden müssten. „Es war Zeit zu handeln“, sagte er mit Blick auf die jüngsten Ereignisse bei Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Berlin, wo Rechtsextremisten die Flaggen des deutschen Kaiserreichs vor dem Reichstag geschwenkt hatten.

Die Reichs- und Reichskriegsflaggen gelten seit langem als ein Erkennungszeichen von Rechtsextremen, Reichsbürgern und anderen Demokratiegegnern. Anders als Hakenkreuzfahnen sowie ähnliche nationalsozialistische Abzeichen sind sie nicht verboten. Es gab bisher lediglich Bestimmungen, wonach die Polizei sie etwa bei Demonstrationen in bestimmten Fällen beschlagnahmen kann.

Der Erlass begründet das Verbot laut Bremer Innenbehörde damit, dass das Zeigen der schwarz-weiß-roten Flaggen „eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung“ darstellt. Er gilt für alle Varianten der Reichskriegsflagge. Die einfache Reichsflagge ist nur betroffen, wenn „eine konkrete Provokationswirkung im Einzelfall besteht“.

(ahar/AFP)
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