Bin Laden-Leibwächter Wählte der Verwaltungsrichter im Fall Sami A. die falsche Nummer?

Berlin/Düsseldorf · Vor der Abschiebung des mutmaßlichen Bin Laden-Leibwächters gab es Kontakte mit dem Bamf – das war aber nicht mehr zuständig.

 Sami A. war am Freitag nach Tunesien geflogen worden (Symbolbild).

Sami A. war am Freitag nach Tunesien geflogen worden (Symbolbild).

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Die Sprecher sowohl von Bundeskanzlerin Angela Merkel als auch von Bundesinnenminister Horst Seehofer haben unterstrichen, dass der mutmaßliche Bin Laden-Leibwächter Sami A. am vergangenen Freitag nicht hätte abgeschoben dürfen, wenn der entgegenstehende Gelsenkirchener Verwaltungsgerichtsbeschluss bekannt gewesen sei. Deshalb dreht sich der Streit nun um die Frage, ob es neben der offiziell zu spät erfolgten Benachrichtigung inoffizielle Kontakte gegeben hat und somit wissentlich das Verwaltungsgericht ausgetrickst wurde, um den als Gefährder eingestuften Tunesier loszuwerden. Die Verwaltungsrichter fürchteten, A. könne in Tunesien gefoltert werden. Das hat die tunesische Regierung bestritten.

Hintergrund der gegenseitigen Vorwürfe ist die Zuständigkeitskonstruktion. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ist für das Asylverfahren einschließlich Abschiebeverbote zuständig, das Land Nordrhein-Westfalen für den Vollzug. Aus Sicht von NRW-Flüchtlingsminister Joachim Stamp (FDP) waren die beiden Ausweisungs- und Abschiebeentscheidungen der Bochumer Ausländerbehörde verwaltungsgerichtlich bestätigt. Somit habe es vergangenen Freitag die Verpflichtung gegeben, A. abzuschieben.

Diesen Vorgang, den Stamp auf den 11. Juli datiert, lässt der Präsident des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichtes, Bernhard Fessler,  in einer viel beachteten Ablaufschilderung der Vorgänge im Fall A. weg. Er verweist darauf, dass er wiederholt mit dem Bamf telefoniert habe, um sich versichern zu lassen, dass eine Abschiebung nicht bevorstehe. Deshalb habe das Gericht auch keine Notwendigkeit gesehen, den Stopp der Abschiebung bereits im Eilverfahren am Donnerstagabend zu übermitteln. Als die Entscheidung am Freitagmorgen per Fax auf den Weg ging, befand sich A. bereits auf dem Weg nach Tunesien.

Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums unterstrich jedoch, dass die Abschiebung längst nicht mehr in der Hand des Bamf gelegen habe. Im Idealfall kommunizierten die Behörden von Bund und Land miteinander, sie seien dazu aber nicht verpflichtet, erklärte sie.

Stamp wies den Vorwurf von Behördenversagen oder Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien zurück: „NRW hat immer klargestellt, dass die Rückführung von Gefährdern höchste Priorität hat und wir alle rechtlichen Möglichkeiten dazu ausschöpfen werden, auch die prozessualen“, sagte Stamp am Montagnachmittag. Beim Start des Flugzeuges mit A. habe es keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben, die gegen die Abschiebung gesprochen hätte. Vielmehr hätte A. seit dem 25. Juni abgeschoben werden können. Etwaige Informations-Zusicherungen des Bamf gegenüber dem Verwaltungsgericht seien ihm nicht bekannt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, Sami A. nun aus Tunesien zurückzuholen, wird auf Betreiben des NRW-Flüchtlingsministeriums vor der nächsthöheren Instanz angefochten. Das Bundesinnenministerium hat in der Zwischenzeit die deutsche Botschaft in Tunis gebeten, Kontakt mit den dortigen Behörden aufzunehmen, „um amtliche Informationen zum derzeitigen und weiteren Vorgehen in dem Fall zu erlangen“, erläuterte die Sprecherin. Sie versicherte, dass die Chefetage des Ministeriums zwar bereits am Mittwoch um die möglicherweise am Freitag erfolgende Abschiebung informiert worden sei, diese aber keinen Druck auf das Verfahren ausgeübt habe. Seehofer habe stets klargemacht, dass ihm eine zeitnahe Rückführung wichtig sei.

Nach Auffassung des Staatsrechtlers Christoph Degenhart gibt es jetzt keine Möglichkeit, den abgeschobenen Sami A. wieder zurückzuholen. „Wir sind auf die Kooperationsbereitschaft in Tunesien angewiesen“, sagte der emeritierte Jura-Professor unserer Redaktion. Er betonte zudem, dass die Behörden die Gerichtsentscheidung vor der Abschiebung in jedem Fall hätten abwarten müssen. Es bleibe jedoch die Frage, ob das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht den Behörden gegenüber ausreichend deutlich gemacht habe, dass es noch ein schwebendes Verfahren gebe.

Laut Degenhart hätte die jetzige Situation vermieden werden können. „Man hätte die Lage früher klären und damit auch Sami A. früher abschieben können“, unterstrich der Staatsrechtler. Das Vertrauen in den Rechtsstaat schwinde, wenn es in vielen Fällen nicht gelinge, abgelehnte Asylbewerber abzuschieben, vor allem, wenn es sich um Gefährder handele.

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