Hartz-IV-Empfängerin scheitert vor Gericht Jobcenter muss nicht jede Wohnung bezahlen

Karlsruhe · Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Dienstag die Klage einer Arbeitslosen ab, die in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt.

 Die Frau hatte auf volle Übernahme auch der Heizkosten geklagt. (Symbolfoto)

Die Frau hatte auf volle Übernahme auch der Heizkosten geklagt. (Symbolfoto)

Foto: RP-AF. stockphoto.com/Bernd Leitner

Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber "keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat", entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Vielmehr dürften Jobcenter die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im "unteren Preissegment" üblich sei. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.)

Die Beschwerde kam von einer Frau, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Sie klagte auf vollständige Kostenübernahme und scheiterte damit vor dem Sozialgericht. Berufung und Revision blieben erfolglos.

Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch wenn "die grundlegende Lebenssituation eines Menschen" betroffen sei, ergebe sich "daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären".

(laha)
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