Nach seiner Anzeige Beatrix von Storch zeigt Gesundheitsminister Lauterbach an

Berlin · Karl Lauterbachs Rede zum Infektionsschutzgesetz bleibt nicht ohne Folgen: Zunächst zeigte der Gesundheitsminister eine AfD-Politikerin wegen Beleidigung an. Diese zieht jetzt nach.

 Beatrix von Storch (AfD), stellvertretende Bundessprecherin ihrer Partei, spricht im Deutschen Bundestag (Archivfoto).

Beatrix von Storch (AfD), stellvertretende Bundessprecherin ihrer Partei, spricht im Deutschen Bundestag (Archivfoto).

Foto: dpa/Annette Riedl

Nach einer Anzeige von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach gegen die AfD-Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch hat diese nun ihrerseits Lauterbach angezeigt. Das teilte sie am Freitag mit. Sie habe den SPD-Politiker bei der Berliner Polizei wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 164 des Strafgesetzbuches angezeigt.

In dem Paragrafen geht es um „Falsche Verdächtigung“. Er stellt es unter Strafe, wenn jemand einen anderen „wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat“ verdächtigt, um ein „behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen“.

Der Gesundheitsminister hatte am Donnerstag eine Anzeige gegen von Storch bestätigt. Einem „Spiegel“-Bericht zufolge geht es um Beleidigung. Demnach soll die AfD-Politikerin nach Lauterbachs Rede zum Infektionsschutzgesetz in der vergangenen Woche laut vernehmlich die Worte „Sie sind völlig irre!“ geäußert haben. Begleitet sei das gewesen von einer kreisrunden Fingerbewegung am Rande ihrer Stirn, was Lauterbach als „einen Vogel zeigen“ interpretiert habe.

Von Storch teilte mit: „Beleidigungen durch Abgeordnete im Bundestag können gar nicht strafrechtlich verfolgt werden“, dem stehe Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes entgegen. Dort heißt es: „Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.“

(mzu/dpa)
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