Gutachten zu Stuttgart 21 Ausstieg Baden-Württembergs ist möglich

Berlin (RPO). Ein einseitiger Ausstieg des Landes Baden-Württemberg aus dem umstrittenen Bahnprojekt "Stuttgart 21" ist rechtlich offenbar möglich. Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hervor.

Stuttgart 21: Blutiger Protest
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In dem Gutachten, das der baden-württembergische Bundestagsabgeordnete Peter Friedrich (SPD) in Auftrag gegeben hatte, heißt es: "Weder das Haushaltsrecht des Landes Baden-Württemberg noch Entschließungen des Landtages aus der Vergangenheit binden das Land für die Zukunft." Auch stellen die Gutachter fest, dass der Ausstieg aus dem Vertrag per Volksabstimmung beschlossen werden könnte.

Nach Ansicht der Gutachter bestehen keinerlei Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund. Das Vorhaben werde allein von den Bahntöchtern getragen. Zwar habe sich das Land Baden-Württemberg in einem Finanzierungsvertrag vom 2. April 2009 gegenüber der Bahn "zur Realisierung und Teilfinanzierung des Projektes 'Stuttgart 21' verpflichtet". Sollte aber ein Festhalten an dem Vorhaben "den Frieden in der Region nachhaltig stören und das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat und seine Institutionen bleibend beschädigen", könne eine Kündigung des Vertrages in Betracht kommen.

Denkbar zur Aufhebung des Vertrags sei ein Gesetz. Die Gutachter verwiesen darauf, dass ein solches Vorgehen nicht ungewöhnlich sei. Auf diese Art sei beispielsweise am 17. November 2001 das Vorhaben zur Errichtung des Transrapids im Emsland beendet worden. Über ein solches Gesetz könne in einer Volksabstimmung entschieden werden.

Die Landesregierung in Stuttgart hatte am Dienstag ihrerseits ein Gutachten vorgestellt, wonach eine Volksabstimmung unzulässig wäre. Das Gutachten der Verfassungsrechtler Paul Kirchhof und Klaus-Peter Dolde führt unter anderem aus, dass dem Land nicht die Kompetenz beim Bau von Schienen und Bahnhöfen obliege. Diese liege einzig und allein beim Bund. "Wenn das Landesvolk etwas dazu sagen würde, wäre das null und nichtig, weil keine Kompetenz besteht", erläuterte Kirchhof.

(apd)
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