Gendiagnostikgesetz Arbeitgeber dürfen keinen Gentest verlangen

Hamburg (RPO). Das Gendiagnostikgesetz, das der Bundestag am Freitag beschließen soll, schafft einen rechtlichen Rahmen für Gentests bei Menschen. Das Gesetz schreibt unter anderem vor, dass niemand wegen seiner genetischen Eigenschaften oder auch der Verweigerung eines Gentests benachteiligt werden darf.

Union und SPD haben sich auf gesetzliche Regeln für Gentests bei Menschen geeinigt. Anders als noch im Kabinettsentwurf vom Oktober vorgesehen, werden vorgeburtliche Untersuchungen auf im Erwachsenenalter auftretende Krankheiten wie die Hirnerkrankung Chorea Huntington verboten. Wie geplant werden auch heimliche Vaterschaftstests untersagt.

Zudem dürfen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern oder Versicherungen von ihren Kunden grundsätzlich keine Gentests verlangen. Die Regelungen können Bürger in verschiedenen Lebenslagen betreffen:

Beschäftigte oder Job-Anwärter: Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern oder von Bewerbern grundsätzlich keinen Gentest verlangen und auch Ergebnisse von bereits in anderem Zusammenhang vorgenommenen genetischen Analysen nicht verwenden. Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Gentests nur ausnahmsweise zulässig, um eine genetisch bedingte Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe am betreffenden Arbeitsplatz zu prüfen, zum Beispiel in der Chemieindustrie. Auch Standardtests zur körperlichen Eignung, etwa um bei angehenden Fernfahrern oder Elektrikern eine Rot-Grün-Farbblindheit auszuschließen, bleiben erlaubt.

Versicherungskunden: Auch Versicherer dürfen ihren - angehenden - Kunden keine genetische Untersuchung vorschreiben. Sie können jedoch die Ergebnisse von bereits erfolgten Gentests verlangen, wenn es etwa bei Lebensversicherung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung um eine Gesamtleistung von mehr als 300.000 Euro oder eine jährliche Rente von mehr als 30.000 Euro geht.

Patienten: Gentests zu medizinischen Zwecken dürfen nur Ärzte vornehmen. Bei einer prädiktiven - also voraussagenden - Untersuchung muss es ein Facharzt mit einschlägiger Qualifikation sein. Der Arzt muss den Patienten "über Wesen, Bedeutung und Tragweite" der genetischen Untersuchung aufklären und dessen schriftliche Einwilligung einholen, die dieser jederzeit widerrufen kann. Vor und nach einem prädiktiven Gentest hat der Patient ein Recht auf ärztliche Beratung, etwa zur möglichen psychischen Belastung durch die Befunde.

Auch nach einem diagnostischen Test sollte der Arzt eine genetische Beratung anbieten. Genetische Reihenuntersuchungen sind auch künftig erlaubt, wenn sie auf einen gesundheitlichen Nutzen für die Patienten zielen, wie das bereits angebotene Screening von Neugeborenen auf bestimmte behandelbare Stoffwechselerkrankungen.

Schwangere: Vorgeburtliche genetische Untersuchungen beschränkt das Gesetz auf medizinische Zwecke. Eine Schwangere kann also nicht mehr einen Gentest in Auftrag geben, nur um das Geschlecht ihres ungeborenen Kindes zu bestimmen. Stellt der Arzt bei einem aus medizinischen Gründen vorgenommenen Test aber das Geschlecht fest, kann er es der Frau auf Wunsch nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitteilen.

Dabei rechtfertigt nicht jeder medizinische Zweck einen Gentest: Vorgeburtliche Untersuchungen auf Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter auftreten, wie die Hirnerkrankung Chorea Huntington oder Brustkrebs, werden untersagt. Erlaubt bleibt etwa die Ultraschalluntersuchung der Nackenfalte, um die Wahrscheinlichkeit eines Down-Syndroms abzuleiten.

Zweifelnde Väter oder unsichere Mütter: Männer, die ihre Vaterschaft überprüfen, oder Mütter, die sich wegen verschiedener Sexualpartner Klarheit über den Vater ihres Kindes verschaffen wollen, dürfen nur mit Zustimmung des Kindes und des jeweils anderen (potenziellen) Elternteils dafür einen Gentest in Auftrag geben.

Heimliche Vaterschaftstests sind verboten und werden wie auch eine Reihe anderer Verstöße gegen das Gendiagnostikgesetz mit Bußgeld geahndet. Ein vorgeburtlicher Vaterschaftstest kommt nur bei einer Schwangerschaft nach sexuellem Missbrauch oder einer Vergewaltigung in Frage und muss von einem Arzt vorgenommen werden.

(AFP)
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