"Schauen Sie den Auszählern über die Schulter" AfD ruft Mitglieder zu Wahlbeobachtung in Baden-Württemberg auf

Stuttgart · Deutliches Zeichen für Misstrauen: Die Alternative für Deutschland (AfD) ruft in Baden-Württemberg ihre Mitglieder auf, die Landtagswahl zu beobachten - und stößt damit auf Kritik.

AfD ruft Mitglieder zu Wahlbeobachtung in Baden-Württemberg auf
Foto: dpa, lix kno bwe

Der AfD-Kreisverband Ludwigsburg gibt eine genaue Anleitung, wie die Wahlbeobachtung am 13. März erfolgen soll und verteilt dazu ein entsprechendes Informationsblatt: "Schauen Sie den einzelnen Auszählern über die Schulter, aber stören Sie sie nicht. Achten Sie vor allem darauf, dass gültige Stimmen nicht in ungültige verwandelt werden und dass niemand Stimmzettel verschwinden lässt", heißt es darin.

Der Bundesparteivorsitzende und baden-württembergische Spitzenkandidat Jörg Meuthen verteidigt die Idee. "Das halten wir für sinnvoll", sagte er am Dienstagabend bei einer Podiumsdiskussion.
Nach seiner Darstellung gibt es Befürchtungen, dass das Wahlergebnis zuungunsten der AfD manipuliert werden könnte.

Landeswahlleiterin Christiane Friedrich sagte am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur: "Es ist ein Unding, ehrenamtlichen Wahlhelfern aus der Mitte der Bürgerschaft Wahlfälschung zu unterstellen." Solche Manipulationen seien ein Straftatbestand.

Friedrich erläuterte, die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung seien öffentlich, so dass sich Menschen im Wahllokal aufhalten dürften. Der Wahlvorstand habe aber Hausrecht und könne eingreifen, wenn der Wahlvorgang gestört werde.

In Deutschland ist die Stimmabgabe der einzelnen Wähler geheim und erfolgt verborgen vor neugierigen Blicken in einer Wahlkabine. Den Ablauf der Abstimmung und die Stimmauszählung darf sich aber jeder ansehen. Die Öffentlichkeit der Wahl - vom Versiegeln der Urnen bis zum Feststellen des Ergebnisses - gilt als Ausprägung des Demokratieprinzips, dass das Volk die Kontrolle über staatliches Handeln haben muss.

Die Bundeswahlordnung garantiert demnach: "Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt" - allerdings nur, "soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist". So erlaubt das Bundeswahlgesetz dem Wahlvorstand auch, "Personen, die die Ordnung und Ruhe stören", aus dem Wahlraum zu verweisen.

Ähnliche Formulierungen zur Öffentlichkeit von Wahlen finden sich in den Landeswahlordnungen.

(felt/dpa)
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