Bayerischer AfD-Politiker Verfassungsgerichtshof weist Anträge im Fall Halemba ab

München/Würzburg · Die Festnahme des AfD-Politikers Daniel Halemba am Montag war rechtens. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden und damit zwei Anträge vom Anwalt des Politikers und der AfD-Landtagsfraktion abgewiesen.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zwei Anträge im Fall Halemba abgewiesen. Der AfD-Politiker war am Montag festgenommen worden.

Foto: dpa/Angelika Warmuth

Die AfD-Landtagsfraktion und der AfD-Politiker Daniel Halemba sind mit ihren Anträgen beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gescheitert. Das teilte das Gericht am Dienstag in München mit.

Die AfD-Landtagsfraktion hatte nach eigenen Angaben von Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) die Zusicherung verlangt, dass Halemba während seines geplanten Aufenthaltes am Montag im Landtag nicht verhaftet werde. Weil Aigner die Zusicherung nicht gab, schaltete die Fraktion den Verfassungsgerichtshof ein und stellte einen Antrag auf eine sogenannte einstweilige Anordnung. Das Gericht lehnte in einer Entscheidung vom Montag den Antrag als unzulässig ab.

Auch der Antrag von Halembas Anwalt auf eine einstweilige Anordnung, wonach der Haftbefehl gegen Halemba außer Kraft gesetzt werden sollte, sei unzulässig.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ermittelt gegen den 22-Jährigen wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Halemba weist die Vorwürfe zurück. Er war am Montag aufgrund eines Haftbefehls festgenommen worden, allerdings vom Amtsgericht Würzburg unter Auflagen wieder freigekommen.

Halembas Anwalt hatte zuvor beim Verfassungsgerichtshof auf eine einstweilige Anordnung gegen die Staatsregierung und das Justizministerium gedrungen. Er wollte damit unter anderem erreichen, dass sein Mandant an der konstituierenden Sitzung des Landtags teilnehmen kann. Dies war aber allein zeitlich schon wegen der Vorführung Halembas vor dem Amtsgericht Würzburg nicht möglich.

Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.

(pvk/dpa)