„Erkennbare Verflügelung“ AfD Brandenburg könnte Fall für den Verfassungsschutz werden

Potsdam · Der Leiter des Brandenburger Verfassungsschutzes, Jörg Müller, hält eine Beobachtung des AfD-Landesverbands für möglich. Landeschef Andreas Kalbitz ist aus Sicht des Verfassungsschutzes tief in der rechtsextremen Szene verwurzelt.

 Andreas Kalbitz (links), Landesvorsitzender der AfD in Brandenburg, gemeinsam mit Björn Höcke bei der Wahlparty der AfD in Thüringen.

Andreas Kalbitz (links), Landesvorsitzender der AfD in Brandenburg, gemeinsam mit Björn Höcke bei der Wahlparty der AfD in Thüringen.

Foto: dpa/Jens Büttner

Wenn sich die „erkennbare Verflügelung“ des Verbands fortsetze, werde sich diese Frage immer mehr aufdrängen, sagte Müller am Donnerstag im RBB-Inforadio. Die Beobachtung einer Partei sei allerdings an exakte rechtsstaatliche Voraussetzungen gebunden.

Aus Sicht des Verfassungsschutzes ist AfD-Landeschef Andreas Kalbitz in der rechtsextremen Szene tief verwurzelt. „Ich gehe fest davon aus, dass er rechtsextremistisch eingestellt ist“, sagte Müller. Am Freitag will sich der AfD-Bundesvorstand in Berlin mit Kalbitz' Kontakten zu rechtsextremen Organisationen befassen. Der Brandenburger AfD-Vorsitzende ist selbst Mitglied im Bundesvorstand.

Kalbitz wird mit Thüringens AfD-Chef Björn Höcke zur Führung des sogenannten Flügels in der Partei gezählt. Die rechtsnationale Strömung wird vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft. Sie hatte sich nach eigenen Angaben Ende April selbst aufgelöst.

Der Vorstand hat Kalbitz aufgefordert, schriftlich darzulegen, in welchen Organisationen und Vereinigungen er Mitglied war und zu welchen Gruppierungen er in Kontakt gestanden hat - vor allem zur inzwischen verbotenen rechtsextremen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ), der Jungen Landsmannschaft Ostpreußen und dem Witikobund.

Zuletzt schloss Kalbitz nicht aus, dass sein Name auf einer alten Kontaktliste der HDJ steht. Er sagte der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch jedoch, er sei nie Mitglied der Vereinigung gewesen, die auf der sogenannten Unvereinbarkeitsliste der AfD steht. Wer einer Gruppierung angehört hat, die auf dieser Liste steht, darf nicht Mitglied der AfD sein.

(anst/dpa)
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