Abstandserlass NRW So nah dürfen unappetitliche Industrieanlagen an Ihrem Vorgarten stehen

Düsseldorf · In der Politik gewinnt der Streit um einen geplanten Mindestabstand von 1000 Metern von Windrädern zu Wohnsiedlungen an Schärfe. Dabei gibt es Industrieanlagen, die viel näher an unseren Häusern stehen dürfen. Eine kleine Übersicht.

 Windkrafträder nahe einer niedersächsischen Siedlung.

Windkrafträder nahe einer niedersächsischen Siedlung.

Foto: dpa/Ingo Wagner

Viele Anwohner sehen in den bis zu 200 Meter hohen Windkraftanlagen eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Das zumindest sagte am Dienstag Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im Deutschlandfunk. Diese Sorgen müsse man ernst nehmen. Der CDU-Politiker betonte, dass die Koalition sich gemeinsam darauf verständigt habe, die Hindernisse im Genehmigungsverfahren abzubauen.

Der Journalist Jonas Schaible fragte nun auf Twitter, was künftig denn alles näher an Orten gebaut werden dürfe als Windräder. Wir haben mal nachgeschaut.

Derlei ist nicht einheitlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen gibt es allerdings den sogenannten Abstandserlass des Umweltministeriums. Er ist eine Handlungsanleitung zur sicheren Rechtspraxis aus Sicht der obersten Immissionsschutzbehörde. Denn die Mindestabstände von Industrieanlagen und anderen Gewerbegebieten zu Wohnsiedlungen resultieren stets aus dem Immissionsschutz.

Eine Übersicht zu ausgewählten Industrieanlagen:

  • Mindestabstand 700 Meter Kraftwerke mit einer Nennleistung von maximal 900 Megawatt, Automobilfabriken, Freizeitparks mit Nachtbetrieb
  • Mindestabstand 500 Meter Kottrocknungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln, Mülldeponien mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen pro Tag
  • Mindestabstand 300 Meter Steinbrüche (in denen Sprengstoffe verwendet werden), Anlagen zum Reinigen oder Entschleimen von tierischen Därmen und Mägen, Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen ab 2500 Kubikmetern
  • Mindestabstand 200 Meter Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektolitern Bier, Schrottplätze bis weniger als 1000 m2 Gesamtfläche, Fleischzerlegungsbetriebe
  • Mindestabstand 100 Meter Kleintierkrematorien, Steinsägereien, Autowerkstätten
(jaco)
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