Analyse Der Samenspender und seine Tochter

Düsseldorf · Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechte von Kindern von Samenspendern gestärkt. So können diese nun Auskunft über ihre Väter erwirken. Und die biologischen Väter können unterhaltspflichtig gemacht werden.

In Deutschland kommen schätzungsweise jährlich rund 100 0 Kinder zur Welt, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurden. Etwa fünf Prozent der so entstandenen Kinder erfahren im Laufe ihres Heranwachsens die Identität ihres Erzeugers. Die 22 Jahre alte Sarah P. zählt zur großen Mehrheit derjeniger, die wissen, dass ihr rechtlicher Vater nicht auch der biologische ist und die als Erwachsene unbedingt Licht in ihre Abstammung bringen möchten.

Vor drei Jahren nahm Sarah P. mit Wissen und Unterstützung ihrer Mutter und des mit dieser verheirateten rechtlichen Vaters den juristischen Kampf auf – natürlich nicht gegen ihren biologischen Vater, denn den kennt sie ja (noch) nicht, vielmehr gegen die Essener Klinik für Reproduktionsmedizin, die vor gut zwei Jahrzehnten mit Hilfe des Samenspenders, dem Anonymität zugesichert worden war, die Befruchtung von Sarahs Mutter vorgenommen hatte. Die Klinik hatte sich beim Landgericht Essen erstinstanzlich erfolgreich gegen die Herausgabe der Identität des Samenspenders gewehrt. Ob das nun erfolgte, möglicherweise bahnbrechende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm das letzte Wort in dieser Streitsache sein wird, ist unklar. Zwar lehnte das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof ab; aber dagegen könnte die beklagte Klinik Beschwerde erheben.

Zurück zum Fall Sarah P.: Der Verein "Spenderkinder" schildert plakativ, um was es Kindern, die mit anonymen Samenspenden gezeugt wurden, geht. Einige aufgezeigte Kurzbeispiele: "Leni erlangte als Medizinstudentin mit 23 Jahren Kenntnis, dass ihr Vater nicht zeugungsfähig ist." – "Sibylle hat während ihrer Schwangerschaft gemerkt, dass ihre Blutgruppe nicht zu der ihrer Eltern passt." – "Stina wurde mit 26 von ihren Eltern darüber aufgeklärt, dass sie mit einer Samenspende aus der Uniklinik Essen gezeugt wurde."

Seit dieser Erkenntnis machte sich Stina ähnlich wie Sarah P. auf die Suche nach der Identität ihres Erzeugers. Diese Nachforschungen, diese biologisch-psychologisch begründete Neugier sind für die meisten Menschen leicht nachvollziehbar. Sie werden allesamt bestärkt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es hat erstmals 1989 in seiner Entscheidung (Az.: BVerfGE 79,256) festgestellt, was die Klägerin Sarah P. für ihr gutes Recht hält: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung." Das Urteil betraf zwar die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder; es gilt aber seither in seiner oben zitierten Kernaussage als grundlegend für Entscheidungen, wie sie nunmehr das OLG Hamm zugunsten von Sarah P. getroffen hat.

Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wenn sie denn rechtskräftig werden sollte, der Klägerin Sarah P. auch faktisch zu ihrem Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung väterlicherseits verhilft, ist noch ungewiss. Denn der seinerzeit verantwortliche Essener Klinikchef hatte im Prozess geltend gemacht, dass die Daten des anonymen Samenspenders nicht mehr vorhanden seien. Dabei konnte er sich auf eine lange Zeit übliche ärztliche Praxis stützen, Behandlungsunterlagen nach einer Mindestdauer von zehn Jahren nicht länger aufzubewahren. Erst seit 2007, als eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde, müssen in Deutschland nach den Bestimmungen des auch für Sperma geltenden Gewebegesetzes die Unterlagen über eine anonym erfolgte Samenspende 30 Jahre nach dem Befruchtungseingriff aufbewahrt werden.

Obwohl die neue Aufbewahrungsfrist für die Klinik im Fall Sarah P. noch nicht galt, zeigte sich der Rechtsanwalt der Klägerin davon überzeugt, dass man nach der Hammer OLG-Entscheidung den biologischen Vater seiner Mandantin ausfindig machen werde. Zugleich forderte der Rechtsanwalt eine gesetzliche Regelung in Deutschland zur Auskunftspflicht der Fortpflanzungsmediziner über den anonymen Samenspender, dem in aller Regel von der Klinik/Samenbank vertraglich Anonymität zugesichert wird. Der Anspruch auf Anonymität hat nach Ansicht des OLG hinter denjenigen eines Kindes auf Kenntnis seines biologischen Vaters zurückzutreten. Der Diplompsychologe Klaus Neumann machte gegenüber der Deutschen Presse Agentur die Bedeutung dieses Wissenwollens klar: "Woher komme ich? Wohin gehe ich? Das sind ganz natürliche Fragen, die sich jeder im Leben einmal stellt." Falls es keine Chance gebe, das "Woher komme ich?" jemals herauszufinden, könne das eine psychische Belastung für das Kind bedeuten. Neumann, Kinderschutzbeauftragter des Verbandes Deutscher Psychologen, rief die rechtlichen und sozialen Eltern zur Wahrheit gegenüber ihrem Samenspende-Kind auf. Neumann: "Du stammst aus der Samenbank, Schatz" – diese Erklärung sei kein leichter, aber ein notwendiger Schritt und ein Gebot der Fairness. Spätestens dann, wenn das Kind volljährig wird, gehöre die Wahrheit über die Abstammung auf den Tisch.

Nicht nur für das Samenspende-Kind, sondern auch für den biologischen Vater, dessen Identität letztlich durch rechtlichen Zwang preisgegeben wird, hat die Aufhebung der Anonymität unterhalts- und erbrechtliche Relevanz. So könnte das Kind die Vaterschaft seines rechtlichen Vaters anfechten. Dies muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an geschehen, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Nach erfolgreicher Anfechtungsklage könnte das Kind den ihm bekannten biologischen Vater etwa auf Zahlung von Unterhalt verklagen, gegebenenfalls als dessen Erbin Ansprüche erheben. Diese Möglichkeit ausschließende Verträge zwischen den Eltern und der Samenbank beziehungsweise zwischen dieser und dem Samenspender wären Verträge zulasten Dritter (nämlich des Kindes) und damit unwirksam. Ein anderer rechtlicher Aspekt: Eine Reproduktionsklinik, die den Namen des Samenspenders nicht nennt oder schuldhaft nicht nennen kann, macht sich womöglich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kind.

(RP)
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