Flutkatastrophe im Ahrtal: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen ehemaligen Landrat ein
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Fall wegen Bosch-Beteiligung an Metro Bundesverfassungsgericht stärkt Schutz von Kleinaktionären

Karlsruhe (dpa). Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz von Kleinaktionären gestärkt, die vom Mehrheitsaktionär aus der Gesellschaft gedrängt werden. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss dürfen Unternehmen zwar ihre Mehrheitsbeteiligung dazu nutzen, eine Aktiengesellschaft zu liquidieren und das Vermögen auf eine eigene Tochtergesellschaft zu übertragen. Durch ein solches Manöver verlieren Minderheitsaktionäre ihre Anteilsscheine. Allerdings müsse deren Beteiligung am Liquidationserlös gerichtlich überprüft werden, damit der Großaktionär den Preis nicht künstlich drücken könne, befanden die Karlsruher Richter.

In dem Fall ging es um die 99-prozentige Beteiligung der Bosch GmbH an der Moto Meter AG. Bosch bewirkte den Verkauf der Moto Meter AG für 120 Millionen DM an eine eigene Tochterfirma und liquidierte die AG. Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre - mit zwei Aktien an der AG beteiligt - erhielt im Zuge der Liquidation etwa 500 DM pro Aktie. Nachdem sie mit ihrer Klage gegen die Auflösung vor den unteren Instanzen erfolglos geblieben war, legte sie wegen Verletzung ihres Eigentumsrechts Verfassungsbeschwerde ein.

In der Begründung führt eine Kammer des Ersten Senats aus, die Rechte von Minderheitsaktionären wären dann verletzt, wenn der Großaktionär ohne jede gerichtliche Kontrolle eine solche Liquidation vornehmen könnte. Es müsse sichergestellt sein, dass die Inhaber von Minderheitsbeteiligungen wirtschaftlich voll entschädigt würden. Nach dem Aktienrecht sei jedoch - was die Gerichte in diesem Fall übersehen hätten - eine gerichtliche Wertkontrolle des an die Kleinaktionäre zu zahlenden Betrags möglich.

Dennoch nahmen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: Wegen des geringen finanziellen Nachteils sei die Schutzgemeinschaft, die 800 statt 500 DM pro Aktie gefordert hatte, nicht "existenziell" betroffen. Dies aber ist - neben der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache - Voraussetzung für die Annahme eines Verfahrens. (Aktenzeichen: 1 BvR 68/95 u. 147/97 - Beschluss vom 23. August 2000)

(RPO Archiv)
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