Ansbach Auto-Kameras nur beschränkt erlaubt

Ansbach · Gericht verbietet Aufnahmen für die Polizei und ihre Verbreitung im Internet.

Datenschützer haben im bundesweit ersten Prozess um die Zulässigkeit von sogenannten Dashcams in Autos einen Teilerfolg errungen. Das Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach erklärte den Einsatz der Videokameras, die während der Fahrt permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, gestern unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.

Es dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Netz zu stellen, auf der Internetplattform Youtube und im sozialen Netzwerk Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Im konkreten Fall hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung in dem Fall zugelassen (Az.: AN 4 K 13.01634).

Das Gericht erläuterte, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei überführen wollen. Damit habe er "den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet". Schließlich ließen sich die Personen, die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmt wurden, ohne Weiteres identifizieren.

Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz "heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt". Solche Aufnahmen würden "einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen". Fazit des Gerichts: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis.

(dpa)
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