Terrorverdächtiger Moussaoui hatte angeblich schwere Kindheit
Alexandria (rpo). Die Verteidigung des islamischen Extremisten Zacarias Moussaoui hat am Montag darauf hingewiesen, dass der marokkanisch-stämmige Mann eine schwierige Kindheit gehabt habe. Der Angeklagte habe die ersten sechs Jahre seines Lebens in Waisenhäusern verbracht, sagte die Soziologin Jan Vogelsang als Sachverständige vor dem Gericht in der amerikanischen Stadt Alexandria.
Sein familiäres Umfeld sei von Gewalt geprägt gewesen, in der Familie gebe es mehrere Fälle von psychischen Erkrankungen. Vogelsang sagte, sie wolle Moussaouis Handlungen nicht entschuldigen, aber aufzeigen, wie er dazu gekommen sei. Moussaouis Mutter sei während ihrer sieben Schwangerschaften stets geschlagen worden, sagte Vogelsang. Nach der Geburt von Zacarias, ihrem letzten Kind, sei sie für vier Monate in ein Pflegeheim gekommen, während der Sohn in ein Waisenhaus gebracht worden sei. Als Jugendlicher sei er in Frankreich von der Familie seiner Freundin als "dreckiger Araber" zurückgewiesen worden.
Die Verteidigung will die Geschworenen davon überzeugen, dass ihr Mandant wegen psychischer Probleme nur eingeschränkt schuldfähig sei. Auf diese Weise will sie die dem Al-Kaida-Sympathisanten drohende Todesstrafe abwenden. Moussaoui will diese Strategie aber offenbar nicht unterstützen. Als er am Donnerstag vergangener Woche zum zweiten Mal vor Gericht aussagte, machte er sich über die Zeugenaussagen von Opfern und Hinterbliebenen der Terroranschläge vom 11. September lustig.
Moussaoui hat im April vergangenen Jahres gestanden, an einem Komplott der Terrororganisation Al Kaida für eine Flugzeugentführung teilgenommen zu haben. Später erklärte er, dass er am 11. September 2001 ein Flugzeug in das Weiße Haus hätte steuern sollen. Damals befand er sich aber bereits in Haft. Die Geschworenen haben darüber zu befinden, ob Moussaoui mit einer rechtzeitigen Aussage die Anschläge vom 11. September hätte verhindern können. Sie haben bereits einstimmig beschlossen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Todesstrafe vorliegen.