Urteil zu „Hängt die Grünen“-Wahlplakate Zu viel Feinsinn für Rechtsextreme

Meinung | Düsseldorf · Laut Gericht in Chemnitz dürfen die „Hängt die Grünen“-Plakate einer braunen Splitterpartei kleben bleiben. Sogar Abstand zur Konkurrenz wird ihnen eingeräumt. Das Urteil beruft sich auf die Mehrdeutigkeit des Slogans. Im Ernst?

 Eines der Wahlplakate in Zwickau, über das vor Gericht gestritten wird.

Eines der Wahlplakate in Zwickau, über das vor Gericht gestritten wird.

Foto: Radio Zwickau

Nun dürfen sie also vorerst im Stadtbild von Zwickau bleiben, die Plakate einer rechtsradikalen Partei mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“. Das Verwaltungsgericht in Chemnitz hat nach einem Eilantrag so entschieden mit der Begründung, es sei offen, ob die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorlägen. Das Gericht hat eine Interessensabwägung vorgenommen und dabei befunden, dass der Spruch nicht zwingend als Gewaltaufruf verstanden werden müsse. Und wenn ein Satz auf einem Wahlplakat in mindestens einer Deutung harmlos ist, darf das Plakat nach geltender Rechtsprechung nicht verboten werden. So haben Gerichte auch in anderen Fällen schon entschieden.