Karlsruhe Patente für Stammzellen möglich

Karlsruhe · Bundesgerichtshof: Stammzellforscher können ihre Arbeit patentieren lassen, wenn die Zellen unter bestimmten Bedingungen gewonnen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Methoden zur Nutzung von embryonalen Stammzellen patentiert werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass für die Herstellung dieser Stammzellen keine menschlichen Embryonen verwendet werden. Das Urteil ist ein Erfolg für die Stammzellforscher, denn zuvor hatte der Europäische Gerichtshof die Erteilung von Patenten auf menschliche Zellen generell verweigert.

Dem Richterspruch kommt eine große Bedeutung für die Entwicklung neuer Therapien mit Stammzellen zu: Diese sollen in der Zukunft kranke Zellen des menschlichen Körpers ersetzen und damit die Behandlung von weit verbreiteten Krankheiten wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Diabetes ermöglichen. In Deutschland können solche neuen Therapien nun generell Patentschutz genießen. Der Bonner Stammzellforscher Oliver Brüstle, dessen Patentantrag das Verfahren vor acht Jahren in Gang gesetzt hatte, sagte, es gebe mittlerweile zunehmend alternative Methoden, für die keine Embryonen zerstört würden. "Das Urteil gibt den Unternehmen klare Vorgaben, an die sie sich halten können", sagt Brüstle. Die vom Bundestag erlassenen engen gesetzlichen Vorgaben für die Forschung mit Stammzellen werden vom Urteil nicht berührt.

Die Umweltorganisation Greenpeace hatte gegen Brüstles Antrag geklagt, weil sie Patente auf Pflanzen, Tiere sowie menschliche Gene und Zellen ablehnt, weil sie eine Kommerzialisierung von Lebensgrundlagen befürchtet.

Der BGH stellte klar, dass der Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen an sich nicht unter das Patentierungsverbot fällt. Das gilt auch dann, wenn sich solche Zellen mit anderen so kombinieren lassen, dass sich daraus ein Mensch entwickeln könnte. Nicht patentiert werden kann jedoch nach Auffassung des BGH die Erzeugung dieser Zellen unter Verwendung von Embryonen, etwa aus der künstlichen Befruchtung. Der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass das Patentrecht nicht geeignet sei, Regelungen zum Embryonenschutz zu treffen.

(RP)
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