Teilzeitkräfte haben weniger Urlaubsanspruch

Arbeiten Teilzeitkräfte nicht an allen Werktagen der Woche, ist ihr Urlaubsanspruch anteilig umzurechnen. Dies stellte das Arbeitsgericht Marburg klar (Az.: 2 Ca 165/10). Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin in Teilzeit an viereinhalb Tagen pro Woche gearbeitet.

Sie war der Ansicht, dass ihr, genau wie Vollzeitmitarbeitern, 36 Arbeitstage Urlaub zustünden. Denn im Tarifvertrag war ein Anspruch von sechs Wochen vereinbart. Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiterin nur einen Anspruch auf 27 Urlaubstage habe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sie nicht an allen üblichen Arbeitstagen arbeitet. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an allen sechs Werktagen arbeiten, hätten demnach einen Urlaubsanspruch von 36 Arbeitstagen. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, hätten einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Entsprechend sei für Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche die Anzahl der Urlaubstage anteilig zu berücksichtigen.

(RP)
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