Länger arbeiten

Es kann viele Gründe geben, warum jemand über das typische Rentenalter von derzeit 65 Jahre hinaus seinen Beruf ausüben möchte. Möglicherweise ist die Immobilie noch nicht abbezahlt und das bisherige Gehalt wird weiterhin benötigt, um die Raten abzustottern. Oder der Arbeitnehmer hat einfach viel Spaß an seiner Arbeit und fürchtet sich vor dem Leben ohne Kollegen und Kantine.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es mit solchen Wünschen keine Probleme: Niemand wird gezwungen, einen Rentenantrag zu stellen. Wer freiwillig sein Berufsleben verlängern möchte, der kann das tun – und wird mit einem spürbar höheren Anspruch auf gesetzliche Rente belohnt.

Einerseits fließen für den Senior-Mitarbeiter weiter Rentenbeiträge, die die Zahl seiner "Entgelt-Punkte" erhöhen. Dabei wird jeder Monat, den der Arbeitnehmer später in die Rente eintritt, mit einem Zuschlag von 0,5 Prozent belohnt. Das bedeutet bei einem Jahr Verlängerung (Rentenantrag mit 66 statt mit 65) einen Zuschlag von sechs Prozent. Bei zwei Jahren Verlängerung wären es zwölf Prozent – und zwar lebenslang.

Derzeit liegt die Regelaltergrenze noch bei 65. Wer schon vorher in Rente geht, muss Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen, wer fleißig ist und länger arbeitet, bekommt hingegen Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat Mehrarbeit – noch. Denn durch die Reform "Rente mit 67" verschiebt sich die Altersgrenze nach hinten.

Wer zwischen den Jahren 1947 und 1963 geboren wurde, gehört bereits zu den Betroffenen. Für diese Jahrgänge wird das gesetzliche Rentenalter ab 2012 stufenweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 greift dann die "Rente mit 67" voll. Das heißt, wer im Jahr 1964 oder später geboren wurde, darf frühestens mit 67 Jahren in Ruhestand gehen, wenn er seine vollen Ansprüche auf Altersrente geltend machen und keine Abschläge hinnehmen will.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist es beim Arbeitgeber nicht immer ganz so einfach mit dem Verlängerungswunsch. Denn mitunter sind die Unternehmen erleichtert, wenn sie ältere Mitarbeiter in die Rente entlassen können. Schließlich sind die Gehälter älterer Arbeitnehmer meist hoch, weil mit dem Alter häufig auch die Entlohnung steigt.

Aber darf einem 65-Jährigen gekündigt werden, weil er bereits Altersrente beziehen könnte? "Nein, das ist sogar ausdrücklich verboten", sagt Arbeitsrechtlerin Hildegard Gahlen von der FOM-Hochschule in Essen. Im Sozialgesetzbuch (Paragraf 41 SGB VI) hat der Gesetzgeber einen besonderen Kündigungsschutz geschaffen. Damit konnte sich sogar ein 70 Jahre alter Autoverkäufer erfolgreich gegen seine Kündigung wehren (Amtsgericht Paderborn, Az.: 3 Ca1947/05).

In vielen Fällen ist allerdings gar keine Kündigung notwendig, um einen älteren Arbeitnehmer zu verabschieden. Denn häufig ist der Zeitpunkt für die Entlassung in den Ruhestand schon im Arbeitsvertrag verankert – und zwar in Form einer Befristung. Typische Formulierungen lauten "das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen des für den Arbeitnehmer geltenden Regelrentenalters" oder "das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des 65. Lebensjahres". Eine solche Befristung ist grundsätzlich zulässig, wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach urteilte (unter anderem Az.: 7 AZR 9/03).

(RP)
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