Kein Job, kein Unfallschutz

Wer im Ausland aushilft, ohne in Deutschland angestellt zu sein, ist während seines Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 3 U 170/07). Im verhandelten Fall hatte sich ein Dolmetscher aus Deutschland während eines Einsatzes in Russland verletzt.

Er begleitete unentgeltlich einen Hilfstransport. Die Berufsgenossenschaft erkannte das später nicht als Arbeitsunfall an, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.

(RP)
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