Hamm Fürs Zweitstudium müssen Eltern nicht aufkommen

Hamm · Eltern, die ihren Kindern eine Ausbildung finanziert haben, müssen nicht noch mal zahlen, wenn das Kind keinen Job gefunden hat. Das allgemeine Risiko der Nichtbeschäftigung nach der Ausbildung dürfe den Eltern nicht angelastet werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Volljährige Kinder müssten nach Abschluss ihrer Ausbildung selbst für sich sorgen. Ausnahmen gebe es, wenn der erlernte Beruf aus nicht vorhersehbaren Gründen wie einer Erkrankung nicht ausgeübt werden könne (Az.

: 7 UF 18/18 OLG Hamm). Eine Dortmunderin hatte an einer Hochschule in Mannheim studiert und ein Tanzdiplom abgelegt. Eine Stelle als Tänzerin fand sie aber nicht. Teils habe es 3000 Bewerber für eine einzige Stelle gegeben. Deshalb entschloss sie sich später, noch Psychologie zu studieren. Für dieses zweite Studium hatte das Land 6400 Euro Bafög gezahlt und von den Eltern zurückverlangt.

(DPA-TMN)
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