Riskante Probezeit Bloß nicht frech werden

Heidelberg/Berlin (RPO). Azubis aufgepasst: In der Probezeit sollte man sich unbedingt von der besten Seite zeigen. Denn währenddessen darf der Chef ohne Angabe von Gründen jederzeit fristlos kündigen.

Tipps: Was Azubis wissen sollten
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Foto: ddp

Fehlt der Azubi unentschuldigt, kann das schon zur Trennung führen. "Deshalb sollte der Vorgesetzte immer informiert werden", rät der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Hat der Lehrling gute Gründe für sein Fehlen, könne der Chef durchaus Verständnis aufbringen und einen Tag Sonderurlaub gewähren.

Ähnlich ist es im Krankheitsfall: "Der Chef muss unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informiert werden", sagt Gerd Woweries von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin. Spätestens wenn der Azubi länger als drei Kalendertage fehlt, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Versäumt er es, sich abzumelden oder verschludert die Krankschreibung, gilt das offiziell als Schwänzen. Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen. "Auch eine Kürzung der Ausbildungsvergütung ist in diesem Fall möglich."

Entscheidend in so einer Situation ist auch, welchen Eindruck der Lehrling generell macht. So stehen seine Chancen schlecht, dass der Chef bei Verstößen Gnade vor Recht ergehen lässt, wenn er sich desinteressiert zeigt und den Stift fallenlässt, sobald die Arbeitszeit endet. "Das demonstriert nicht gerade Liebe zum Beruf", sagt Woweries. Besser sei es, ein Projekt auch mal bis zum Schluss zu verfolgen, selbst wenn das über den üblichen Zeitaufwand hinausgeht. Das bringt Anerkennung bei den Kollegen - und die ist wichtig als Polster für Krisenzeiten.

Sind angehende Handwerker oder Versicherungsleute unzufrieden, dürfen sie nicht trotzig reagieren. Denn sie handeln sich Ärger ein, wenn sie dem Ausbilder gegenüber frech werden oder ihn gar lächerlich machen - erst recht, wenn das vor Kunden passiert. Denn spätestens bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt hört der Spaß auf. "Hier ist unbedingte Seriosität erforderlich", sagt Woweries.

Lehrlinge sollten sich auch nichts zuschulden kommen lassen, wenn es um die Arbeitssicherheit und Betriebsvorschriften geht. Ohne Helm auf der Baustelle aufzulaufen, sei dabei nicht weniger bedenklich als die Hygieneregeln in der Großküche zu missachten, mahnt Woweries.

Auch äußerliche Veränderungen sollten gut überlegt sein, rät Rechtsanwalt Eckert, der Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins ist. Denn nicht jeder Chef sieht es gerne, wenn die angehende Kauffrau bauchfrei im Büro erscheint. Garantiert daneben sei es, nach dem Wochenende mit gefärbten oder rasierten Haaren und Piercing in der Kanzlei zu erscheinen. "Der Lehrling muss das Ansehen des Jobs und des Unternehmens wahren", erklärt Eckert. Ausreden wie "Das trägt doch heute jeder" brächten daher nichts - zumal Kleiderordnungen in manchen Ausbildungsverträgen klar geregelt sind.

Todsünde Diebstahl

Eine Todsünde sind strafrechtliche Delikte wie ein Diebstahl - selbst wenn es um Kleinigkeiten geht. Nimmt ein Einzelhandels-Lehrling nur einen Euro aus der Kasse oder lässt der angehende Koch eine Frikadelle mitgehen, droht die Kündigung. "Das Vertrauensverhältnis kann dadurch komplett zerstört werden", erläutert Woweries.

Entlässt der Arbeitgeber einen Lehrling in der Probezeit, sind dafür zwar keine Gründe anzugeben. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen, erläutert Martin Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Paderborn. Vorher erfolge oft eine Ermahnung im persönlichen Gespräch. Der nächste Schritt ist eine Abmahnung. Sie sei eine formale Androhung von Konsequenzen und hat verhaltensbedingte Gründe - "eine Art letzte Warnung", erklärt der Jurist. "Der Inhalt soll dokumentieren, was konkret falsch gemacht wurde."

Werden Azubis in der Probezeit gekündigt, muss ihnen das den Lebenslauf nicht komplett versauen. Eine frühe Trennung ist immerhin besser als eine Kündigung nach der Probezeit: "Dann müssten wichtige Gründe für das Ausbildungsende vorliegen", sagt Eckert. Eine solche Kündigung sieht also noch schlechter im Lebenslauf aus. Und wenn klar wird, dass ein Azubi im falschen Beruf oder Betrieb gelandet ist, ist ein kurzes und schmerzloses Ende manchmal besser als ein langgezogenes. Je früher es kommt, umso schneller können Jugendliche sich auch wieder neu orientieren. Keine Interna ausplaudern

Lehrlinge dürften keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse weiterverbreiten, warnt der Arbeitsrechtler Martin Warm. Spricht ein Banklehrling auf dem Schützenfest über Kundendaten oder stellt sie ins Internet, untergräbt er damit die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitgebers - und ist die Lehrstelle wahrscheinlich los. Verschwiegenheit ist auch in medizinischen Berufen wie dem Zahnarzthelfer oder Rettungsassistenten Pflicht.

(mais/csi)
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