Karlsruhe Urteil: Hipp darf nicht mit Probiotik werben

Karlsruhe · Der Babynahrungshersteller Milupa hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen seinen Konkurrenten Hipp einen Sieg errungen. "Praebiotik" und "Probiotik" dürfen nach einem Urteil von gestern zumindest nicht dann auf Produkten stehen, wenn damit zugleich auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird. Bei den Begriffen handele es sich um "eine gesundheitsbezogene Angabe". Der Durchschnittsverbraucher verstehe sie so, dass damit die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte stimuliert würden.

Die Firma Hipp geht davon aus, dass sie die beiden Begriffe alleine sehr wohl noch verwenden darf. Kläger Milupa sieht sich hingegen bestätigt: "Hier wurde in einer Art Werbung betrieben, die rechtlich nicht zulässig ist", sagte ein Sprecher. Bis vor zwei Jahren stand folgende Formulierung auf dem Milchpulver von Hipp: "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora". In der Form ist es nun höchstrichterlich verboten.

(dpa)
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