Leipzig Urteil: Eintritt an zwei Stränden ist rechtswidrig

Leipzig · Eintrittsgebühren für zwei Strände der niedersächsischen Nordseeküste sind weitgehend rechtswidrig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az 10 C 7.16). Damit müssen nun auch andere Gemeinden an den deutschen Küsten prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren möglicherweise gegen das Recht verstoßen.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Bewohnern und der Gemeinde Wangerland. Deren Touristik-GmbH verlangt von Tagesgästen ein Eintrittsgeld von drei Euro für zwei Strände auf einer Länge von neun Kilometern. Die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes sei unverhältnismäßig, entschieden die Richter. Die Touristik GmbH hatte den Strand eingezäunt, halte ihn sauber und schütte Sand auf. Die Kläger dürfen nun weite Teile ganzjährig kostenfrei nutzen. Eine Eintrittsgebühr, so die Richter, sei rechtens, wenn die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorge.

(dpa)
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