Corona-Pandemie Diese Regeln gelten in beliebten Urlaubsländern

Die Corona-Lage hat sich in Deutschland und Europa deutlich entspannt. Dennoch gelten teilweise weiterhin bestimmte Regeln wegen der Pandemie. Ein Überblick über beliebte Reiseziele.

 Ein Strand auf Mallorca (Symbolfoto).

Ein Strand auf Mallorca (Symbolfoto).

Foto: dpa/Clara Margais

In Deutschland stehen die Sommerferien bevor. Nach zwei Jahren Corona-Pandemie wollen viele Menschen wieder in den Urlaub fahren. Wir geben einen Überblick, welche Regelungen momentan in beliebten Urlaubsländern gelten.

  • Italien

Reisende und Urlauber müssen ab dem 1. Juni 2022 bei der Einreise nach Italien keinen Corona-Nachweis mehr vorlegen. Damit endet pünktlich zum Beginn der Feriensaison die 3G-Regel für die Einreise, also die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Coronavirus oder eines Genesungs- beziehungsweise Corona-Impfnachweises. Die Regierung unter Ministerpräsident Mario Draghi lockerte nach dem Auslaufen des Corona-Notstandes Ende März schrittweise die Beschränkungen. In der Gastronomie, bei Veranstaltungen oder für Touristenattraktionen ist der 3G-Nachweis nicht mehr erforderlich.

Derzeit müssen Menschen noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Masken tragen. In Italien sanken die bestätigten Corona-Fallzahlen in den vergangenen Wochen. Ende Mai meldeten die Behörden etwas mehr als 7500 Corona-Neuinfektionen binnen eines Tages.

  • Spanien

Reisende ab zwölf Jahren, die nach Spanien fliegen, müssen über das Spain Travel Health-Portal prüfen, ob sie mit ihrem digitalen Covid-Zertifikat einreisen können oder auf dem Portal ein elektronisches Einreiseformular ausfüllen müssen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in vorgelegt werden muss.

Reisende ab zwölf Jahren müssen einen der folgenden Nachweise mitführen:

  • negatives Testergebnis (maximal 72 Stunden alter „Schnelltest“, maximal 24 Stunden alter Antigen-Test)
  • Nachweis über die vollständige bzw. Booster-Impfung gegen Corona. Im Falle einer Vollimpfung muss diese mindestens 14 Tage und darf höchstens 270 Tage vor Reiseantritt erfolgt sein. Ab diesem Zeitpunkt muss der Impfnachweis eine Booster-Impfung belegen. Der Impfnachweis über die vollständige Impfung für minderjährige Personen hat kein Ablaufdatum
  • Nachweis, dass die Genesung von einer Covid-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens elf Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen

Bei Einreise in Spanien findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung und die Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde statt. Personen mit einer Temperatur von mehr als 37,5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.

Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Gesundheitszentren, Apotheken sowie für die Beschäftigten und Besucher von Alten- und Pflegeheimen. Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen sollen, sind von der Pflicht ausgenommen.

  • Portugal

Für Einreisende gelten keine Quarantänevorschriften. Für die Einreise nach Portugal – auch für Transitaufenthalte – ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisenden verpflichtend. Dieser darf bei Einreise auf dem Luftweg nicht mehr als 72 bzw. 24 Stunden vor Abflug erstellt worden sein und ist stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter zwölf Jahren. Inhaber eines digitalen Covid-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Es wird bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38 °C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.

In Portugal gibt es keine systematische Testpflicht mehr, nur im Einzelfall kann ein Test von der Gesundheitsbehörde angeordnet werden. Eine Maskenpflicht besteht lediglich in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen. Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.

Auf Madeira ist der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Friseurgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken beschränkt auf Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres, die entweder geimpft (auch ohne Boosterimpfung) oder genesen sind oder einen Antigenschnelltest vorweisen können, der auf Madeira eine wöchentliche Gültigkeit besitzt und kostenpflichtig ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.

Bei der internationalen Einreise auf die Azoren unterliegen Inhaber eines digitalen Covid-Zertifikats der EU keiner Testpflicht. Alle anderen Einreisenden müssen entweder einen negativen PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 24 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorlegen. Davon ausgenommen sind Kinder bis Vollendung des zwölften Lebensjahrs. Der Landgang von Touristen ist nur im „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept). Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen, die von Insel zu Insel variieren können und unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen können.

  • Griechenland

Für alle Einreisen ist seit dem 15. März 2022 die Online-Anmeldepflicht entfallen. Seit dem 1. Mai ist auch die Nachweispflicht über ein negatives Testergebnis, den Impf- oder Genesenenstatus entfallen. Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Griechenland positiv auf Corona getestet werden, wird eine mindestens fünftägige Quarantäne angeordnet. Die Quarantäne ist in der Regel im Hotelzimmer zu absolvieren. Für Individualreisende wird ein geeigneter, von den zuständigen Behörden bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen.

In Griechenland gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen. In Supermärkten und im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.

Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. Die 2G- oder 3G-Regelungen für den Zutritt zu Einrichtungen wie Kinos, Museen, Gastronomie und öffentlichen Einrichtungen sind seit dem 1. Mai ausgesetzt.

  • Kroatien

Einreisen nach Kroatien sind ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Dasselbe gilt für Transitreisen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt derzeit nur in medizinischen und Pflegeeinrichtungen.

  • Niederlande

Es ist kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mehr zur Einreise notwendig. Es gilt die Empfehlung, direkt nach Ankunft und fünf Tage danach einen Selbsttest durchzuführen. In den Niederlanden besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Flughäfen und in Flugzeugen. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Einreise auf die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie in die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten ist grundsätzlich möglich – auf Curaçao unter Auflagen.

  • Belgien

Seit dem 23. Mai 2022 müssen Reisende bei Einreise nach Belgien nicht mehr das digitale Covid-Zertifikat der EU als Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. einer Genesung (Genesenennachweis/positiver PCR-Test innerhalb der letzten 150 Tage) und auch kein negatives Testergebnis mit sich führen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht.

Eine Maskenpflicht besteht für Menschen ab zwölf Jahren in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen. Ansonsten wird das Tragen einer Maske in Innenräumen empfohlen, ist aber keine Pflicht.

  • Dänemark

Dänemark hat sämtliche Einreisebeschränkungen aufgehoben. Es gibt keine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mehr. Von staatlicher Seite wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen empfohlen, die mit Corona infiziert sind oder starke Symptome haben. Alle sonstigen Einschränkungen wurden aufgehoben.

  • Österreich

Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden in Österreich stichprobenartig statt. In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die FFP2-Maskenpflicht, etwa in der Gastronomie, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Veranstaltungen und bei Dienstleistungen aller Art.

  • Schweiz

Mit Wirkung vom 2. Mai 2022 gelten bei der Einreise in die Schweiz keine pandemiebedingten Einschränkungen mehr. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Es besteht landesweit keine Maskenpflicht. Die schweizerischen Behörden rufen zu eigenverantwortlichem Einhalten von Hygieneregeln auf.

  • Frankreich

Vollständig geimpfte Reisende aus Deutschland benötigen für die Einreise nach Frankreich lediglich einen gültigen Impfnachweis. Als vollständig geimpft gelten Personen, die nach einem der folgenden Szenarien geimpft wurden:

  • sieben Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield))
  • vier Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson)
  • sieben Tage nach der Impfung für Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich)

Für minderjährige Kinder gelten – unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht – in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, oder einen negativen Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden alt sein darf, vorweisen.

Für Reisende aus Deutschland, die nicht vollständig geimpft sind oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, gilt: Sie benötigen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder einen höchstens 48 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen Antigentest. Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens elf Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung.

Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital über einen Eintrag in der französischen App „TousAntiCovid“ oder auch einer deutschen App (CovPass oder Corona-Warn-App) nachweisen.

Ausnahmen von der Testpflicht gelten für folgende Einreisen auf dem Landweg:

  • Reisen von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 Kilometer vom eigenen Wohnort
  • beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen
  • berufliche Reisen von Personen, die im gewerblichen Straßenverkehr tätig sind

In Frankreich sind Gastronomiebetriebe im Außenbereich, auch nicht-essentielle Geschäfte, Sporthallen, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte mit Einschränkungen geöffnet. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske besteht für Personen ab sechs Jahren nur noch in Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, sowie im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. In den Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege sowie den Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gilt zusätzlich weiterhin die Vorlagepflicht des „pass sanitaire“ (3G-Regel).

Für die Einreise nach Korsika sind entweder der Nachweis des Impfstatus oder ein negativer PCR- oder ein Antigentest sowie eine entsprechende Erklärung dazu erforderlich.

Reisen zwischen Französisch-Guayana und Guadeloupe sowie Martinique sind für ungeimpfte Reisende nur mit einem wichtigen Reisegrund und Quarantäne möglich.

  • Türkei

Reisende aus Deutschland ab zwölf Jahren müssen bei Einreise eines der folgenden Dokumente vorlegen:

  • Ergebnis eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden vor Ankunft)
  • Ergebnis eines Antigen-Tests (nicht älter als 48 Stunden vor Ankunft)
  • amtlicher Nachweis einer vollständigen Impfung (mindestens zwei Dosen Impfstoff, Einzeldosis für Johnson & Johnson mindestens 14 Tage vor Ankunft)
  • amtliche Dokumentation einer Genesung von einer Corona-Infektion (nicht älter als sechs Monate)

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in der Türkei nur noch in Gesundheitseinrichtungen Pflicht. Ein ausreichendes Abstandhalten wird empfohlen.

  • Ägypten

Für die Einreise aus Deutschland sind eine vollständige Impfung oder ein negativer Corona-Test (PCR- oder Antigentest) erforderlich. Der PCR-Test darf nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein, bei Einreise über den Flughafen Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Der Antigentest darf nicht älter als 24 Stunden sein. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden und muss einen QR-Code enthalten. Sollte das Testergebnis keine Details zu Datum und Uhrzeit der Entnahme des Abstrichs enthalten, ist mit einer Verweigerung der Einreise zu rechnen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Für die Wartezeit bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses gilt eine verpflichtende Quarantäne (etwa im Hotelzimmer). Bei einem positiven Test erfolgen Quarantänemaßnahmen.

Alternativ kann ein Nachweis eines vollständigen Impfstatus mit einem Impfstoff vorgelegt werden. Dabei sind, außer bei Johnson & Johnson, stets zwei Impfdosen erforderlich. Die ägyptischen Behörden erkennen die Impfung einer genesenen Person mit nur einer Impfdosis nicht an. Der Impfnachweis muss den Regeln des Ausstellungslandes entsprechen und einen QR-Code enthalten.

An Flughäfen ist mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden. Mitunter ist die Vorlage der Gesundheitskarte bereits beim Check-in in Deutschland erforderlich.

In Ägypten muss im öffentlichen Raum ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Ämter und öffentliche Einrichtungen können nur bei Vorlage eines Impf- oder Testnachweises betreten werden. Diese, sowie Sportstätten, Parks, Museen, Gastronomie und Geschäfte können in ihren Öffnungszeiten eingeschränkt sein. Bei Reisen im Land können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Corona-Tests stattfinden. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.

Mehr Informationen über die verschiedenen Reiseländer finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Welche Regeln gelten bei der Einreise nach Deutschland?

Vor der Sommerferienzeit greifen Erleichterungen bei den Corona-Regeln fürs Verreisen ins Ausland: Urlaubsrückkehrer und andere brauchen bei der Einreise nach Deutschland jetzt vorerst keine 3G-Nachweise für Geimpfte, Genesene oder Getestete mehr. Das geht aus einer geänderten Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums hervor, die am Dienstag in Kraft trat und zunächst bis zum 31. August gilt. Damit sind die großen Schulferien in 11 der 16 Länder bis zum Ende abgedeckt - in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gehen die Sommerferien noch bis Anfang September. Angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung könne die bisherige Nachweispflicht für alle ab zwölf Jahren entfallen, hieß es zur Begründung. Wie es ab September mit den Einreiseregeln weitergeht, ist vorerst offen.

Für die Rückkehr aus Ländern, in denen neue Varianten des Coronavirus kursieren, bleiben aber auch im Sommer strengere Regeln bestehen - zumindest grundsätzlich. Denn aktuell ist auf der Liste des Robert-Koch-Instituts (RKI) kein Land aufgeführt, das die Bundesregierung als Virusvariantengebiet eingestuft hat. Sollte das wieder der Fall sein, gilt weiterhin, dass Einreisende von dort in Deutschland direkt in 14-tägige Quarantäne müssen, auch wenn sie geimpft oder genesen sind. Sie müssen zudem Test-Nachweise haben, die stichprobenartig kontrolliert werden sollen. Damit stünden als „Notbremse“ weiter angemessene Maßnahmen bereit, erklärte das Gesundheitsministerium.

(jma/mcv/bora/ahar/hgo/capf/c-st/ha/frin/mba/hebu/char)
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