Düsseldorf So funktioniert die neue Rundfunkgebühr

Düsseldorf · Ab Januar gibt es die Gebühreneinzugszentrale GEZ nicht mehr, stattdessen den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Die häufigsten Fragen rund um das Thema haben wir uns von einer Expertin beantworten lassen.

Zum 1. Januar 2013 tritt die neue Rundfunkgebührenordnung in Kraft. Dann ist die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Geschichte. Das klassische Gebührensystem sei mit dem Fortschritt der Technik und immer mehr Computern und Smartphones veraltet, so die Begründung der öffentlich-rechtlichen Sender für die Neuerung. Wir haben mit Kristina Bausch vom Beitragsservice über die Neuerungen gesprochen.

Wie viel muss ich für meinen Haushalt zahlen?

Künftig gilt die Faustformel: "Eine Wohnung – ein Beitrag." Egal ob Pärchen, Großfamilie oder Vierer-WG – nur einer zahlt. Es werden immer 17,98 Euro fällig, egal, ob und wie viele Rundfunk- und Fernsehgeräte darin stehen. Für eine Zweitwohnung ist ein eigener Rundfunkbeitrag fällig, der auch bei längerer Abwesenheit nicht entfällt.

Für wen ändert sich nichts?

Die meisten Bürger zahlen heute schon den Höchstbetrag, für sie wird sich nichts ändern. Diejenigen, für die sich etwas ändert, erhalten automatisch Bescheid. Darunter auch rund 600 000 Radiohörer, die keinen Fernseher haben. Sie müssen künftig mehr bezahlen. Statt der Grundgebühr von 5,76 Euro wird dann der volle Betrag von 17,98 Euro fällig. Einen ermäßigten Satz für Menschen ohne Fernseher gibt es künftig nicht mehr.

Wem bringt die Neuregelung Vorteile?

Rund 1,5 Millionen Menschen dürften künftig sparen. So muss pro Wohngemeinschaft nur noch einmal gezahlt werden, egal wie viele WG-Genossen unter einem Dach leben; ähnlich ist es bei Menschen mit eigenem Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen. Zahlen die Eltern die Gebühr, hören und schauen die Kinder ohne Abgabe.

Wer kann sich von den Beiträgen befreien lassen?

Anspruch auf Befreiung haben Empfänger von BAföG, Berufsausbildungshilfe, Ausbildungsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Pflegezulagen und Sonderfürsorgeberechtigte.

Wer hat einen Anspruch auf ermäßigte Gebühren von 5,99 Euro?

Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 60 Prozent können eine Ermäßigung beantragen, ebenso wie Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und behinderte Menschen (Behinderungsgrad von wenigstens 80 Prozent), die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können auch eine Befreiung beantragen.

Wie beantrage ich die Befreiung oder Ermäßigung?

Antragsformulare gibt es bei den Städten und Gemeinden, bei den leistungsgewährenden Behörden sowie im Internet (www.rundfunkbeitrag.de). Für die Befreiung muss der Antragsteller einen aktuellen Bewilligungsbescheid der Behörde (als beglaubigte Kopie) bzw. ärztliche Atteste (im Original) vorlegen. Um die Ermäßigung zu erhalten, muss ein aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" – für Rundfunk und Fernsehen – (als beglaubigte Kopie) oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des "RF-Merkzeichens" vorgelegt werden.

Wann beginnt die Befreiung oder Ermäßigung?

Man erhält die Befreiung oder Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn der Antrag binnen zwei Monate eingereicht wurde. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Wenn man bisher aus gesundheitlichen Gründen befreit war?

Die Befreiung wird ab dem 1. Januar automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Die Ermäßigung gilt für denselben Zeitraum wie die Befreiung.

Gilt die Befreiung oder Ermäßigung auch für Mitbewohner?

Die Ermäßigung oder Befreiung gilt für Ehegatten oder Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird.

Was gilt künftig für Senioren- und Pflegeheime?

Pflegeheime sollen zunächst als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden. Damit entfällt die Beitragspflicht für einzelne Zimmer und deren Bewohner. Für Seniorenheime und Mischformen gibt es derzeit noch keine allgemeingültige Regelung. Die Expertin rät, den Beitragsservice um Rat zu fragen (beitragsservice@wdr.de, Service-Telefon: 018 59995 0888, 6,5 Cent/Minute), der je nach Selbstständigkeit der betroffenen Person entscheiden kann, bis eine Lösung gefunden ist.

Was ändert sich für Einrichtungen des Gemeinwohls?

Unter diese Kategorie fallen gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten, sowie Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke, aber auch Schulen, Universitäten, Polizei, Feuerwehren oder Jugendheime. Für diese gilt künftig der Beitrag von maximal 17,98 Euro pro Monat und Betriebsstätte, bei weniger als acht Beschäftigten von 5,99 Euro. Der Beitrag deckt alle auf die Einrichtung zugelassenen Pkw ab. Um von der Sonderregelung zu profitieren, müssen Einrichtungen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel durch den Beleg der Steuervergünstigung.

Wie viel muss man für sein Auto zahlen?

Gar nichts, sofern man es privat nutzt. Das ist mit dem Haushaltsbeitrag abgegolten. Anders verhält es sich mit Dienstwagen: Zahlt der Besitzer für ein Büro, kostet das erste Dienstfahrzeug nichts. Für jedes weitere Auto fallen 5,99 Euro an. Bei mehreren Betriebsstätten ist jeweils ein Wagen beitragsfrei.

Was haben Firmen zu erwarten?

Die Höhe des Beitrags für Firmen, Verbände und Institutionen richtet sich nach der Anzahl der Niederlassungen, Beschäftigten und Dienstwagen. Der kleinste Beitrag sind 5,99 Euro für Mittelständler mit bis zu acht Mitarbeitern. Große Unternehmen müssen mehr zahlen. Künftig muss auch für Ladenlokale, die zum Beispiel in der Etage unter der Wohnung liegen, ein Beitrag gezahlt werden.

Wie sind die Regelungen für Ferienwohnungen und Gästezimmer?

Auch bei Ferienwohnungen handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des neuen Gesetzes, hierfür muss ebenfalls der volle Beitrag gezahlt werden. Auch Gästezimmer müssen berücksichtigt werden. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt der Beitrag von 5,99 Euro pro Monat an.

Bringt die Reform den Sendern mehr Geld?

Nein, beteuern zumindest die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Und schränken auf ihrer Website zugleich ein: "Tatsächliche Mehr- oder Mindereinnahmen durch das neue Finanzierungsmodell lassen sich erst ermitteln, wenn diese weitreichende Reform umgesetzt ist."

(RP/pst)
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