Hamm Sicherungspartner haftet beim Klettern umfassend
Hamm · Wer beim Klettern seinen Partner durch fahrlässiges Verhalten verletzt, haftet. Bei einer gewichtigen Regelverletzung könne sich der Beklagte nicht auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss berufen, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 9 U 124/13). Mit der Entscheidung wurde ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
04.01.2014
, 10:50 Uhr
Geklagt hatte eine 40-jährige Bochumerin, die beim Besuch eines Kletterparks wegen eines Fehlers ihres Sicherungspartners aus einer Höhe von 15 Metern stürzte sich schwer verletzte.