Carolines Mann forderte Ländereien im Ostharz zurück Prinz Ernst August klagte erfolglos

Magdeburg (AP). Prinz Ernst August von Hannover ist mit dem Versuch gescheitert, auf juristischem Wege die Rückgabe umfangreicher früherer Besitztümer seiner Familie im Ostharz durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies seine gegen das Landesamt für offene Vermögensfragen gerichtete Klage am Dienstag ab und ließ auch keine Revision zu. Das Amt hatte zuvor seinen Restitutionsantag abgelehnt und einen Widerspruch gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Dabei ging es um rund 100 Quadratkilometer land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche, mehrere Schlösser, mehrere Landgüter, ein Kloster und ein Rittergut.

Die Rechtsvertreter des Welfen-Chefs hatten geltend gemacht, dass dessen Großvater mit seiner Abdankung als Herzog von Braunschweig-Lüneburg im Jahr 1918 auch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe und nur noch britischer Staatsangehöriger gewesen sei. Nach ihrer Argumentation hätten deshalb seine Besitztümer im Zuge der Bodenreform unter der sowjetischen Besatzungsmacht zwischen 1945 und 1949 nicht enteignet werden dürfen. Die Anwälte beriefen sich dabei auf eine Übereinkunft des Alliierten Kontrollrates, wonach die Vermögenswerte von Ausländern vor einer Enteignung geschützt werden sollten.

Das Gericht präsentierte am Dienstag jedoch die Entnazifizierungsakte des Exherzogs aus dem niedersächsischen Hauptstaatsarchiv in Hannover. In seinem Fragebogen hatte der Großvater des heutigen Welfenchefs im Sommer 1946 angegeben, im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft zu sein und bei den Wahlen 1932 und 1933 jeweils die Deutsch-Hannoversche Partei gewählt zu haben. Diese hatte sich seinerzeit für die Wiederentstehung des Königreiches Hannover unter Herrschaft des Welfenhauses stark gemacht.

Die Vertreter des beklagten Landesamtes erklärten daraufhin, in die Wählerverzeichnisse seien lediglich deutsche Staatsbürger eingetragen worden, folglich müsse der Exherzog zum Zeitpunkt der Enteignung zumindest Inhaber beider Staatbürgerschaften gewesen sein. Damit falle er nicht unter das Enteignungsverbot. Dieser Ansicht schloss sich auch die fünfte Kammer des Magdeburger Verwaltungsgerichts an und wies die Klage Ernst Augusts ab.

Der Welfenprinz selbst wohnte der Verhandlung und der Urteilsverkündung nicht bei.

(RPO Archiv)
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