Urteil Gemeinde muss vor bissigem Schwan warnen

Stuttgart (rpo). Jede Gemeinde hat eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört einem aktuellen Urteil zufolge auch die Warnung vor einem bissigen Schwan im Stadtpark.

 Wenn ein bissiger Schwan ein sein Unwesen im Stadtpark treibt, muss die Gemeinde darauf hinweisen.

Wenn ein bissiger Schwan ein sein Unwesen im Stadtpark treibt, muss die Gemeinde darauf hinweisen.

Foto: AP

Auf das entsprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart macht die in Frankfurt erscheinende "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" (Ausgabe 5/2005) aufmerksam.

Die Warnung vor einem bissigen Schwan sei Teil der so genannten Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Kommt die Kommune dem nicht nach, müsse sie für Schäden und Schmerzen, die Passanten entstehen, uneingeschränkt haften, befanden die Richter (Az.: 15 O 358/04).

In dem Fall war ein Mann beim Besuch eines Stadtparks von einem bissigen Schwan angegriffen und am Kopf verletzt worden.

Nach Feststellungen des Gerichts war der Gemeinde bekannt gewesen, dass sich in dem Park ein bissiger Schwan aufhielt. Sie hätte daher vor dem Tier warnen müssen. Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 600 Euro zu.

(gms)
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