Ausländische Eheleute müssen Deutsch können Klage um Deutschkenntnisse abgewiesen

Leipzig (RPO). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Ausländer, die ihrem Ehepartner nach Deutschland folgen wollen, Deutsch können müssen. das Gericht wies damit die Klage einer Frau aus der Türkei zurück. Die entsprechende Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht.

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Foto: AP

Voraussetzung für einen Nachzug von Eheleuten sei, dass der Nachziehende mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Die Richter führten zur Begründung aus, die entsprechenden Auflagen dienten der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Das Spracherfordernis sei auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familien nach dem Grundgesetz genießen würden. Die umstrittene Vorschrift war 2007 im Aufenthaltsgesetz festgeschrieben worden. Sie stand nun erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Prüfstand.

Die Richter befanden, die Regelung sei auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthalte. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen von den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht erworben werden könnten und keine zumutbare Möglichkeit bestehe, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, könne mit dem Ziel des Spracherwerbs auch eine vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, hieß es.

Geklagt hatte in dem Fall eine Frau aus der Türkei, die zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen wollte. Mitte 2007 beantragte sie für sich und ihre fünf Kinder Visa. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnte die Anträge aber ein Jahr später ab. Die Frau scheiterte schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einer dagegen gerichteten Klage.

Klägerin nach eigenen Angaben Analphabetin

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit den fehlenden Deutschkenntnissen der Klägerin, die nach eigenen Angaben Analphabetin ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Berliner Richter aber die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Leipziger Richter bestätigten nun die Entscheidung. Die Versagung des beantragten Visums führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Klägerin die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr in ihrem Heimatland erwerben könnte, hieß es in der Urteilsbegründung. Im Übrigen sei ihrem Ehemann auch eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten habe.

(apd/awei)
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