Oberlandesgericht entschied dagegen Käufer wollte Wohnung mit Sex finanzieren

Hamm/Detmold (dpa/lnw). Der Käufer einer teuren Eigentumswohnung im Raum Detmold hat sich zu früh auf eine hohe Rendite gefreut. Die Hoffnung, das Objekt werde sich schnell amortisieren, weil eine Dame des so genannten horizontalen Gewerbes überdurchschnittliche Mieten zahlte, erfüllte sich nicht.

Seine Klage auf Minderung des Kaufpreises wegen des behördlich erzwungenen Wegzugs der Liebesdienerin wurde abgewiesen, entschied das Oberlandesgericht in Hamm in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (AZ.: 22 U 174/98).

Die Kommunalverwaltung hatte die gesamte Stadt noch während des Besitzerwechsels für die Wohnung zum Sperrgebiet für käufliche Liebe erklärt. Als die Behörde auch noch erreichte, dass die örtliche Presse die Veröffentlichung von Werbeinseraten der Prostituierten verweigerte, verschwand die bisherige Mieterin mit unbekanntem Ziel.

Der Käufer klagte. Er habe den "weit über Markt" liegenden Preis für die Wohnung nur wegen des zu erwartenden Mietzinses akzeptiert, argumentierte er und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Rückübertragung der Eigentumswohnung. Er scheiterte mit seinen Anträgen aber sowohl beim Landgericht Detmold als auch in der Berufungsverhandlung vor der 22. Zivilkammer des Oberlandesgerichts in Hamm.

Durch die Verbotsverfügung der Stadt, die Verweigerung der Inserate und den Auszug der Prostituierten sei dem Kaufvertrag keineswegs die Geschäftsgrundlage entzogen, begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Der Verkauf stelle sich "als Spekulationsgeschäft" dar, für das allein der Käufer das Risiko trage.

(RPO Archiv)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort