Prozesskostenhilfe Gerichte müssen Rechtsschutz gewährleisten

Mainz (dpa). Gerichte müssen einem Bürger Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherstellen. Andernfalls könne sich der Bürger auch dann an die nächsthöhere Instanz wenden, wenn nach dem Gesetzeswortlaut kein Rechtsmittel gegeben sei, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss (Az.: L 1 B 49/00).

Das Gericht verpflichtete mit seinem Beschluss ein Sozialgericht dazu, innerhalb von zwei Wochen über den Antrag eines Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Der entsprechende Antrag war vom Kläger erstmals im Juni 1996 gestellt worden. Das Sozialgericht hatte das Klageverfahren ausgesetzt, weil es noch den Ausgang eines weiteren Prozesses abwarten wollte. Die Richter waren allerdings auch nicht bereit, über die beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Das LSG sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtschutzes. Jeder Kläger, der für die Führung eines Prozesses auf Mittel aus der Staatskasse angewiesen sei, habe ein berechtigtes Interesse daran, dass zügig über seinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden werde. Denn nur bei einem positiven Bescheid werde er einen Anwalt finden, der sich ohne Kostenrisiko gründlich mit der Sache befasse.

(RPO Archiv)
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